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BFH Urteil v. - VIII S 9/75 BStBl 1976 II S. 21

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 Satz 5

Leitsatz

Über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines Aussetzungsbeschlusses (§ 69 Abs. 3 Satz 5 FGO) entscheidet das FG - als Gericht der Hauptsache - auch dann, wenn dieser Beschluß eine Beschwerdeentscheidung des BFH ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 21
BFHE S. 528 Nr. 116,
YAAAB-00495

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