1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine an einen Dritten vermietete Eigentumswohnung zum Zweck der späteren Eigennutzung und nutzt er diese Wohnung nach dem Auszug des Mieters einige Monate lang aus subjektiven Gründen nicht, so kann die Einfamilienhaus-Verordnung erst ab dem Zeitpunkt angewandt werden, ab dem der Steuerpflichtige die Wohnung tatsächlich zu Eigenzwecken nutzt.
2. Für die Monate, in denen die Eigentumswohnung weder vermietet war noch zu Eigenwohnzwecken genutzt wurde, ist in einem solchen Fall kein Nutzungswert anzusetzen. Die auf diese Zeit entfallenden Werbungskosten sind abzuziehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 9 BFHE S. 54 Nr. 117, KAAAB-00491
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