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BFH Urteil v. - VIII R 64/70 BStBl 1975 II S. 866

Gesetze: AO § 215 Abs. 2

Leitsatz

Setzt das Betriebsfinanzamt bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nach § 215 AO den Veräußerungsgewinn für einen Kommanditanteil niedriger fest, weil es der Meinung ist, daß dieser Teil des Veräußerungsgewinnes der Versorgung des Veräußerers diene, der erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen sei, so bindet dies das Wohnsitzfinanzamt nicht. Dieses hat selbst zu prüfen, ob die Zahlungen als nachträgliche gewerbliche Einkünfte oder als Darlehnsrückzahlungen zugeflossen sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 866
BFHE S. 455 Nr. 116,
CAAAB-00472

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