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BFH Urteil v. - IV R 100/71 BStBl 1975 II S. 791

Gesetze: AO § 91AO § 247VwZG § 3ZPO § 181ZPO § 182ZPO § 183

Leitsatz

Eine Ersatzzustellung gemäß § 182 ZPO ist auch dann zulässig, wenn der Postbeamte die Zustellung vergeblich in - möglicherweise Bürozwecken dienenden - Räumen versucht hat, deren Anschrift der Zustellungsempfänger selbst als seine Wohnung angegeben hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 791
BFHE S. 90 Nr. 116,
CAAAB-00433

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