1. Der Anspruch auf Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge entsteht mit dem Eintritt der Berichtigungspflicht nach Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz.
2. Die Fälligkeit dieses Anspruchs hat zur Voraussetzung, daß der Vorsteuerabzug durch Voranmeldung oder Jahreserklärung berichtigt wurde oder daß das FA unter Berücksichtigung der geänderten Bemessungsgrundlage die Vorauszahlungen festgesetzt oder die Jahresveranlagung durchgeführt hat.
3. Das Konkursvorrecht des angemeldeten Anspruchs auf Rückzahlung abgezogener Vorsteuerbeträge bleibt erhalten, auch wenn die Forderung schon zu einem früheren Zeitpunkt als ein Jahr vor Konkurseröffnung entstanden ist und das FA vor diesem Jahreszeitraum von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, die pflichtwidrig unterlassene Berichtigung durch Vorauszahlungsbescheid oder Jahresveranlagung zu ersetzen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 755 BFHE S. 201 Nr. 116, PAAAB-00420
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