1. Die Inanspruchnahme der Investitionsprämie nach § 32 KohleG setzt kein positives Betriebsergebnis des Gewerbebetriebs voraus, für den in einem Steinkohlenbergbaugebiet eine Betriebstätte errichtet oder erweitert wird.
2. Der Begriff des Gewinnanteils i.S. von § 32 Abs. 5 KohleG umfaßt in gleicher Weise Anteile an positiven und negativen Betriebsergebnissen. Sind den Gesellschaftern einer Personengesellschaft teilweise positive Betriebsergebnisanteile (z.B. im Hinblick auf eine erhaltene Vorabvergütung) und teilweise negative Betriebsergebnisanteile zuzurechnen, so ist die Investitionsprämie demnach auch auf die Gesellschafter mit negativen Betriebsergebnisanteilen aufzuteilen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 734 BFHE S. 306 Nr. 116, JAAAB-00409
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