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BVerfG Urteil v. - 2 BvR 1818/23

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Heilung eines Gehörsverstoßes im Zivilprozess bei Übergehen von Tatsachenvortrag - hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess - Verfassungsbeschwerde eines Fahrzeugherstellers gegen ein Zivilurteil im Kontext des sog Diesel-Abgasskandals überwiegend erfolgreich

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 321a ZPO

Instanzenzug: Az: 3 U 5521/21 Beschlussvorgehend Az: 3 U 5521/21 Urteil

Gründe

A.

1Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz in einem Fall im Kontext des sogenannten Diesel-Abgasskandals.

I.

21. a) Der Kläger des Ausgangsverfahrens erwarb ein gebrauchtes Fahrzeug Mercedes Benz ML 350 Bluetec 4matic 3.0l Diesel zum Kaufpreis von 27.000 Euro. In dem Fahrzeug ist ein Motor mit der Bezeichnung OM 642 verbaut. Hersteller von Motor und Fahrzeug ist die Beschwerdeführerin.

3Die Abgasreinigung erfolgt in dem streitgegenständlichen Fahrzeug über eine Abgasrückführung, bei der ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt wird. Außerdem findet eine Abgasnachbehandlung in Form der Selectic Catalytic Reduction (SCR) statt. Das SCR-System besteht aus einem SCR-Katalysator und einer Vorrichtung zur Einspritzung einer Harnstofflösung (AdBlue), die durch eine chemische Reaktion Stickoxid-Emissionen reduziert. Das System kennt zwei Betriebsarten zur Einspritzung des AdBlue, den Speicher- beziehungsweise Füllstandsmodus und den Onlinemodus.

4Mit Bescheid vom 23. Mai 2018verfügte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für von der Beschwerdeführerin produzierte Fahrzeuge einen Rückruf, von dem das streitgegenständliche Fahrzeug zunächst nicht betroffen war. Das KBA begründete den Rückruf mit der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen im Emissionskontrollsystem. Es kämen verschiedene Strategien zum Einsatz, mit denen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen reduziert werde. Beanstandet wurde unter anderem eine vom KBA so bezeichnete "Strategie A". Bei dieser werde nach bestimmten Paramatern vom Speichermodus, der in der Regel mit einem höheren AdBlue-Verbrauch einhergehe, endgültig in den Onlinemodus umgeschaltet, was höhere Stickoxid-Emissionen zur Folge habe.

5Mit Ergänzungsbescheid vom weitete das KBA den Bescheid vom unter anderem auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp aus, der "die unzulässige Emissionsstrategie A in vergleichbarer Ausprägung" aufweise.

6b) Der Kläger des Ausgangsverfahrens nahm die Beschwerdeführerin auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises des Fahrzeugs abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch. Dafür stützte er sich insbesondere auf §§ 826, 31 BGB. Er machte geltend, die Beschwerdeführerin habe die Abgasaufbereitung für den Prüfbetrieb optimiert, während die Stickoxid-Emissionen im normalen Fahrbetrieb erheblich höher seien. Die Beschwerdeführerin beantragte Klageabweisung.

72. Das Landgericht Deggendorf wies die Klage mit Urteil vom ab. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide aus, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut habe. Überdies fehle es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz und an der Sittenwidrigkeit. Auch für eine Haftung aus § 831 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB fehle es an den subjektiven Haftungsvoraussetzungen. Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge beziehungsweise in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge scheide aus, weil die genannten Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien.

83. In dem von dem Kläger des Ausgangsverfahrens angestrengten Berufungsverfahren holte das Oberlandesgericht München eine amtliche Auskunft des KBA ein. Dieses teilte mit Schreiben vom mit, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung hinsichtlich des Emissionsverhaltens aufweise. Während unter Bedingungen, wie sie auch für die Typenprüfung vorgegeben seien, nach Motorstart ein vergleichsweise effektiver Modus zur Abgasnachbehandlung genutzt werde, werde nach Erreichen einer bestimmten Stickoxidmasse nach Ablauf des Prüfzyklus dauerhaft ein weniger effektiver Modus genutzt. Eine Nutzung des effektiveren Modus erfolge danach nicht mehr, sondern erst nach Motorneustart.

9Die Beschwerdeführerin widersprach dieser Auskunft mit einer Stellungnahme vom und in ihrer Berufungserwiderung vom . Eine Rückschaltung in den effektiveren Speichermodus sei auch ohne Motorneustart technisch möglich. Darin unterscheide sich das streitgegenständliche Fahrzeug wesentlich von den vom Ausgangsbescheid des KBA vom erfassten Fahrzeugen mit der "Strategie A". Die Rückschaltung könne regelmäßig erfolgen, wenn nicht nur kurzfristig mit niedriger Last gefahren werde.

104. Mit Endurteil vom änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts dahingehend ab, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 2.064,28 Euro nebst Zinsen an den Kläger Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin hafte auf Schadensersatz nach §§ 826, 31 BGB, weil sie den Kläger mit dem von ihr hergestellten und entwickelten Motor vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt habe, indem sie eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der verschiedenen Betriebsmodi bei der Abgasnachbehandlung verwendet habe. Nach Ablauf des Prüfzyklus werde vom effektiven Speichermodus in den weniger effektiven Onlinemodus geschaltet; eine Rückkehr in den Speichermodus erfolge erst nach Motorneustart. Dies bedeute, dass im Onlinemodus nach Ablauf des Prüfzyklus weniger AdBlue eingespritzt werde, als eigentlich zur Abgasnachbehandlung notwendig wäre. Diese Technik sei nicht nur als unzulässige Abschalteinrichtung, sondern aufgrund ihrer Machart auch als sittenwidrig zu bewerten. Die streitgegenständliche "Strategie A" habe einen ähnlichen Effekt wie die Umschaltlogik des Volkswagenmotors EA 189, der für den Prüfstand und den realen Fahrbetrieb zwei verschiedene Betriebsmodi aktiviere und auf diese Weise die Einhaltung der Grenzwerte alleine im Testbetrieb sicherstelle. Denn der effektive Speichermodus werde nach Ende des für den Prüfverlauf notwendigen Zeitfensters abgeschaltet. Im weiteren Fahrtverlauf werde unabhängig von sämtlichen Parametern nicht wieder in den Speichermodus zurückgewechselt. Dies geschehe erst bei Motorneustart. Diese Funktionsweise stehe fest aufgrund der Auskunft des KBA und sei zwischen den Parteien unstrittig. Sie sei dem Zielkonflikt zwischen Abgasreinigung und AdBlue-Verbrauch geschuldet.

115. Die Beschwerdeführerin erhob Anhörungsrüge nach § 321a ZPO. Der Senat habe ihren Vortrag zur Funktionsweise des SCR-Systems übergangen. Sie habe ausführlich dargestellt, dass die Abgasnachbehandlung des streitgegenständlichen Fahrzeugs erhebliche technische Unterschiede zu der vom KBA im Ausgangsbescheid gerügten "Strategie A" aufweise. Die Einordnung des Inhalts der Auskunft des KBA zur Funktionsweise des SCR-Systems als unstrittig zeige, dass der Senat diesen Vortrag vollständig unbeachtet gelassen habe. Die Gehörsverletzung sei entscheidungserheblich, weil der Senat bei Beachtung des Vortrags nicht zu der seine Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung tragenden Feststellung hätte gelangen können, ein Rückwechsel in den Speichermodus sei erst nach Motorneustart möglich.

126. Auf Antrag der Beschwerdeführerin berichtigte das die Urteilsgründe dahingehend, dass in dem Satz "Diese Funktionsweise steht fest aufgrund der eingeholten Auskunft des KBA und ist zwischen den Parteien unstrittig" die Passage "und ist zwischen den Parteien unstrittig" gestrichen wurde.

137. Mit einem weiteren Beschluss vom wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs sei nicht gegeben. Dem Senat sei bewusst, dass Rückrufe seitens des KBA wegen der "Strategie A" einerseits und der "Strategie A in vergleichbarer Ausprägung" andererseits existierten. Ihm sei auch bekannt, dass die Beschwerdeführerin dahingehend eine dezidiert andere Auffassung an den Tag lege als das KBA. Er habe ihren diesbezüglichen Vortrag zur Kenntnis genommen, schließe "sich im Ergebnis aber der Auffassung des KBA an". Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt.

II.

14Mit ihrer am erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Endurteil des und den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden . Sie rügt insbesondere eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

15Das Oberlandesgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dem Unterschied zwischen "Strategie A-Fahrzeugen" und "Strategie A in vergleichbarer Ausprägung-Fahrzeugen" sowie zu dem Kriterium für eine Umschaltung in den Onlinemodus übergangen. Ohne auf den Vortrag der Beschwerdeführerin zu einem möglichen Rückwechsel vom Onlinemodus in den Speichermodus einzugehen, sei das Oberlandesgericht unter Berufung auf die Auskunft des KBA vom Gegenteil ausgegangen. Die Gehörsverletzung sei durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht beseitigt worden. Wenn das Oberlandesgericht ausführe, es habe den Vortrag zur Kenntnis genommen, schließe sich aber der Auffassung des KBA an, verkenne es, dass es insoweit nicht um unterschiedliche Rechtsauffassungen gehe, sondern um eine Tatsachenfrage von zentraler Bedeutung für die Einordnung als unzulässige Abschalteinrichtung. Diese Tatsachenfrage hätte das Oberlandesgericht aufklären und das Ergebnis in seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. Die Gehörsverletzung sei entscheidungserheblich, weil das Oberlandesgericht sein Urteil tragend auf Tatsachen gestützt habe, die mit dem übergangenen Vortrag bestritten worden seien. Ohne die Gehörsverletzung hätte es das Tatbestandsmerkmal der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung verneinen und einen Anspruch aus § 826 BGB ablehnen müssen.

III.

161. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz sowie dem Kläger des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen. Der Kläger hält die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

172. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

B.

18Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen das Endurteil des richtet. Dies ist zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

I.

19Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang der Annahme zulässig und offensichtlich begründet. Das Endurteil des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

201. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 27, 248 <251>; 86, 133 <145>). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 86, 133 <145 f.>). Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 <251 f.>; 65, 293 <295 f.>; 86, 133 <146>; 96, 205 <216 f.>).

21Zwar hat das Gericht bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken, ohne dass darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt. Wenn aber ein bestimmter Vortrag den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182 <188 f.>; 86, 133 <146>). Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1982/20 -, Rn. 41 m.w.N.).

222. Diesen Maßstäben wird das Endurteil vom nicht gerecht.

23Das Oberlandesgericht hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Möglichkeit der Rückschaltung in den effektiveren Speichermodus auch ohne Motorneustart übergangen. Obwohl es unter Berufung auf die Auskunft des KBA entscheidungstragend angenommen hat, eine Rückschaltung in den Speichermodus erfolge erst bei Motorneustart, ist es auf den gegenteiligen Vortrag der Beschwerdeführerin nicht eingegangen. Es hat die von ihm zugrunde gelegte Funktionsweise des SCR-Systems zunächst sogar als zwischen den Parteien unstreitig bezeichnet und dies erst auf den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin hin korrigiert. Dies lässt den Schluss zu, dass das Oberlandesgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet hat. Die Frage einer Rückschaltung in den Speichermodus auch ohne Motorneustart war nach der insoweit maßgeblichen Rechtsaufassung des Oberlandesgerichts entscheidungserheblich. Das Gericht hat eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gerade mit der von ihm angenommenen, von der Beschwerdeführerin in wesentlicher Hinsicht bestrittenen Funktionsweise der Abgasnachbehandlung begründet.

243. Die Gehörsverletzung ist nicht durch den über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin geheilt worden.

25a) Eine Heilung von Gehörsverstößen ist möglich, wenn das Gericht in der Lage ist, das nunmehr zur Kenntnis genommene Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 73, 322 <326 f.>; BVerfGK 15, 116 <119>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 178/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1813/18 -, Rn. 21). Dies ist im Verfahren der Anhörungsrüge jedenfalls dann der Fall, wenn das Gericht durch Ausführungen zur Rechtslage den gerügten Verstoß beseitigen kann, insbesondere, indem es rechtliches Vorbringen erstmals zur Kenntnis nimmt und bescheidet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 178/09 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2326/19 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2131/20 -, Rn. 19). Insoweit wäre es reine Förmelei, von Verfassungs wegen die Fortführung des Verfahrens zu verlangen, obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags eine abschließende Meinung gebildet hat und klar ist, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, also die Entscheidung nicht auf der Gehörsverletzung beruht (vgl. BVerfGK 15, 116 <120>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 188/09 -, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2326/19 -, Rn. 14). Etwas anderes gilt freilich in Fällen, in denen das Gericht den Gehörsverstoß durch bloß ergänzende Erwägungen zum Vorbringen in der Anhörungsrüge nicht zu heilen vermag, wie etwa beim Übergehen eines erheblichen Beweisantrags (vgl. BVerfGE 50, 32 <35>; 60, 247 <249>; BVerfGK 15, 116 <120>).

26b) Hier ist der Gehörsverstoß im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens nicht geheilt worden. Das Oberlandesgericht bringt zwar in dem Beschluss vom zum Ausdruck, dass es das Vorbringen der Beschwerdeführerin formal zur Kenntnis genommen hat. Insoweit beschränken sich seine Ausführungen jedoch darauf, dass es sich im Ergebnis der Auffassung des KBA anschließe. Dies reicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht aus. Es handelt sich bei diesen Ausführungen nicht um bloße rechtliche Erwägungen, die deutlich machten, dass das Endurteil vom nicht auf der Gehörsverletzung beruhte. Vielmehr nimmt das Oberlandesgericht damit eine ergänzende tatsächliche Würdigung der Funktionsweise der Abgasnachbehandlung vor, allerdings wiederum ohne erkennbare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen, in wesentlicher Hinsicht abweichenden Vorbringen der Beschwerdeführerin. Das KBA hat in tatsächlicher Hinsicht angenommen, dass nach Ablauf des Prüfzyklus dauerhaft, bis zu einem Motorneustart, in den weniger effektiven Onlinemodus umgeschaltet werde. Dem schließt sich das Oberlandesgericht ohne Weiteres an, obwohl die Beschwerdeführerin die vom KBA dargelegte Funktionsweise mit detailliertem Vortrag bestritten hat. Zur Heilung des Gehörsverstoßes wären zumindest eine substanzielle Würdigung dieses Vortrags und eine Begründung erforderlich gewesen, weshalb er die Richtigkeit der Auskunft des KBA nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen vermochte und es daher auch in Ansehung des Vorbringens keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte.

27c) Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht zu einer anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren Sachentscheidung gelangt wäre, wenn es deren Vorbringen in der gebotenen Weise berücksichtigt hätte. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, dass die von ihm gemäß der Auskunft des KBA festgestellte Strategie der Abgasnachbehandlung (dauerhaftes Umschalten in den weniger effektiven Onlinemodus nach Ablauf des Prüfzyklus) eine unzulässige Abschalteinrichtung sei sowie nach ihrer Machart eine bewusste Täuschung und damit die Sittenwidrigkeit indiziere, erscheint es zumindest als möglich, dass das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu einer Rückschaltung in den Speichermodus auch ohne Motorneustart - erforderlichenfalls nach Beweiserhebung - zur Verneinung eines Anspruchs aus § 826 BGB gelangt wäre.

II.

28Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden wendet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

III.

291. Das Endurteil des ist gemäß § 93c Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, ohne dass es einer Entscheidung über die weiteren Grundrechtsrügen der Beschwerdeführerin bedarf. Mit der Aufhebung des Endurteils wird der auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2023gegenstandslos.

302. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

31Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260304.2bvr181823

Fundstelle(n):
FAAAK-13359