BFH Urteil v. - VIII R 239/71 BStBl 1975 II S. 518
Gesetze: BerlinFG § 14 Abs. 2 Nr. 2 lit. aBerlinFG § 19GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2KStG § 7aUStG (1967) § 2 Abs. 2 Nr. 2
Leitsatz
1. Stellt ein Organträger dem Organ neu errichtete Gebäude und angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter zur Nutzung im Westberliner Betrieb des Organs zu Verfügung, so steht dem Organträger beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Gebäude und beweglichen Wirtschaftsgüter die Investitionszulage bzw. erhöhte Investitionszulage zu.
2. Der für den Anschluß an das Hochspannungsnetz gezahlte verlorene Zuschuß zählt zu den Herstellungskosten eines Fabrikgebäudes.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 518 BFHE S. 401 Nr. 115, LAAAB-00362
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