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BGH Beschluss v. - 5 StR 553/25

Instanzenzug: Az: 5 StR 553/25 Beschlussvorgehend LG Dresden Az: 2 KLs 945 Js 60263/20 jug

Gründe

1Gegenstand der Revision der Angeklagten ist unter anderem deren Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes zum Nachteil des Nebenklägers. Dieser hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO liegen vor. Mit der Auswahl der Rechtsanwältin hat sich der Nebenkläger einverstanden erklärt.

Cirener

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:160326B5STR553.25.0

Fundstelle(n):
FAAAK-12964