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EuG Urteil v. - T-638/24

Gesetze: RL 2006/112/EG Art. 40, RL 2006/112/EG Art. 41

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen – Art. 40 und 41 der Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuerschuldner – Art. 203 der Richtlinie 2006/112 – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Innergemeinschaftliche Erwerbe unter einer vom Herkunftsmitgliedstaat der Gegenstände erteilten Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer – Irrtümlicher Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechnungen für die entsprechenden innergemeinschaftlichen Lieferungen

Leitsatz

Die Art. 40, 41 und 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit
sind dahin auszulegen, dass
sie der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände mit der Begründung der Mehrwertsteuer unterwirft, dass der Erwerber diesen Erwerb unter der ihm von diesem Mitgliedstaat erteilten Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer getätigt hat, wenn ein solcher Erwerb mit einer von der Mehrwertsteuer befreiten innergemeinschaftlichen Lieferung einhergeht, für die in diesem Mitgliedstaat nach der in Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Regel aufgrund der irrtümlichen Inrechnungstellung der Mehrwertsteuer für diese Lieferung eine Steuerschuld besteht.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:T:2026:157

Fundstelle(n):
SAAAK-12831

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