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EuGH Urteil v. - C-527/24

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Erstattung der Mehrwertsteuer – Richtlinie 2008/9/EG – Art. 2, 15 und 23 – Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit – Nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger – Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer – Technische Störung bei der elektronischen Übermittlung des Antrags – Untätigkeit der Steuerverwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung, bei der der Antrag anhängig ist – Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung – Rechtskraft

Leitsatz

Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom geänderten Fassung
sind in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige und den Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer, der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltung wie folgt auszulegen:
Sie stehen einer nationalen Regelung in der Auslegung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegen, wonach ein nicht im Mitgliedstaat der Erstattung der Mehrwertsteuer, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger sowohl den Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer als auch das Recht auf Zugang zu den Gerichten, um sich gegen die Untätigkeit der Steuerverwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung zu wehren, bei dem sein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer anhängig ist, verliert, weil Letzterer wegen einer technischen Störung, zu der es bei der elektronischen Übermittlung gekommen ist, nicht als vorgelegt gelten kann.

Gesetze: EGRL 112/2006 Art 167

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom (ABl. 2008, L 44, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) in Verbindung mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit.

2 Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Harry et Associés Sarl, einer Gesellschaft französischen Rechts, und der Agenzia delle entrate – Riscossione – Pescara (Steuerverwaltung – Erhebung – Pescara, Italien) und der Agenzia delle entrate – Centro Operativo di Pescara (Steuerverwaltung – Bearbeitungsstelle Pescara, Italien) (im Folgenden: COP) wegen eines Antrags auf Erstattung der Mehrwertsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Mehrwertsteuerrichtlinie

3 Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.“

4 Art. 169 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Über den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 hinaus hat der Steuerpflichtige das Recht, die in jenem Artikel genannte Mehrwertsteuer abzuziehen, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke folgender Umsätze verwendet werden:

a) für seine Umsätze, die sich aus den in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten ergeben, die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem diese Steuer geschuldet oder entrichtet wird, bewirkt werden und für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat bewirkt worden wären;

b) für seine Umsätze, die gemäß den Artikeln 138, 142, 144, 146 bis 149, 151, 152, 153, 156, dem Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b, den Artikeln 158 bis 161 und Artikel 164 befreit sind;

c) für seine gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis f befreiten Umsätze, wenn der Dienstleistungsempfänger außerhalb der [Europäischen] Gemeinschaft ansässig ist oder wenn diese Umsätze unmittelbar mit Gegenständen zusammenhängen, die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind.“

5 Art. 170 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Jeder Steuerpflichtige, der im Sinne … des Artikels 2 Nummer 1 und des Artikels 3 der Richtlinie 2008/9/EG [des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. 2008, L 44, S. 23)] und des Artikels 171 der vorliegenden Richtlinie nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er die Gegenstände und Dienstleistungen erwirbt oder mit der Mehrwertsteuer belastete Gegenstände einführt, hat Anspruch auf Erstattung dieser Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke folgender Umsätze verwendet werden:

a) die in Artikel 169 genannten Umsätze;

b) die Umsätze, bei denen die Steuer nach den Artikeln 194 bis 197 und 199 lediglich vom Empfänger geschuldet wird.“

6 Art. 171 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Gegenstände und Dienstleistungen erwerben oder mit der Mehrwertsteuer belastete Gegenstände einführen, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, erfolgt nach dem in der Richtlinie [2008/9] vorgesehenen Verfahren.“

Richtlinie 2008/9

7 Im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/9 heißt es:

„Das neue Verfahren sollte die Stellung der Unternehmen stärken, da die Mitgliedstaaten zur Zahlung von Zinsen verpflichtet sind, falls die Erstattung verspätet erfolgt; zudem wird das Einspruchsrecht der Unternehmen gestärkt.“

8 Art. 1 der Richtlinie 2008/9 bestimmt:

„Diese Richtlinie regelt die Einzelheiten der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 170 der [Mehrwertsteuerrichtlinie] an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen von Artikel 3 erfüllen.“

9 Art. 2 der Richtlinie 2008/9 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

4. ‚Erstattungsantrag‘ den Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer, mit der der Mitgliedstaat der Erstattung die dem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen von anderen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gegenständen in diesen Mitgliedstaat belastet hat“.

10 Art. 3 der Richtlinie 2008/9 bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt für jeden nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) er hat während des Erstattungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden, noch hat er – in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung – dort seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort;

b) er hat während des Erstattungszeitraums keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht, die als im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkt gelten, mit Ausnahme der folgenden Umsätze:

i) die Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 144, 146, 148, 149, 151, 153, 159 oder Artikel 160 der [Mehrwertsteuerrichtlinie] steuerfrei sind;

ii) Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, deren Empfänger nach den Artikeln 194 bis 197 und Artikel 199 der [Mehrwertsteuerrichtlinie] die Mehrwertsteuer schuldet.“

11 Art. 5 der Richtlinie 2008/9 bestimmt:

„Jeder Mitgliedstaat erstattet einem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer, mit der die ihm von anderen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gegenständen in diesen Mitgliedstaat belastet wurden, sofern die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke der folgenden Umsätze verwendet werden:

a) in Artikel 169 Buchstaben a und b der [Mehrwertsteuerrichtlinie] genannte Umsätze;

b) Umsätze, deren Empfänger nach den Artikeln 194 bis 197 und Artikel 199 der [Mehrwertsteuerrichtlinie], wie sie im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet werden, Schuldner der Mehrwertsteuer ist.

Unbeschadet des Artikels 6 wird für die Anwendung dieser Richtlinie der Anspruch auf Vorsteuererstattung nach der [Mehrwertsteuerrichtlinie], wie diese Richtlinie im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird, bestimmt.“

12 Art. 7 der Richtlinie 2008/9 bestimmt:

„Um eine Erstattung von Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Erstattung zu erhalten, muss der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige einen elektronischen Erstattungsantrag an diesen Mitgliedstaat richten und diesen in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über das von letzterem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal einreichen.“

13 Art. 15 der Richtlinie 2008/9 bestimmt:

„(1) Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller alle in den Artikeln 8, 9 und 11 geforderten Angaben gemacht hat.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller ansässig ist, hat diesem unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung zu übermitteln.“

14 Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 bestimmt:

„Ist der Mitgliedstaat der Erstattung der Auffassung, dass er nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, kann er insbesondere beim Antragsteller oder bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, innerhalb des in Artikel 19 Absatz 2 genannten Viermonatszeitraums elektronisch zusätzliche Informationen anfordern. Werden die zusätzlichen Informationen bei einer anderen Person als dem Antragsteller oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats angefordert, soll das Ersuchen nur auf elektronischem Wege ergehen, wenn der Empfänger des Ersuchens über solche Mittel verfügt.

Gegebenenfalls kann der Mitgliedstaat der Erstattung weitere zusätzliche Informationen anfordern.

…“

15 Art. 23 der Richtlinie 2008/9 bestimmt:

„(1) Wird der Erstattungsantrag ganz oder teilweise abgewiesen, so teilt der Mitgliedstaat der Erstattung dem Antragsteller gleichzeitig mit seiner Entscheidung die Gründe für die Ablehnung mit.

(2) Der Antragsteller kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Erstattung Einspruch gegen eine Entscheidung, einen Erstattungsantrag abzuweisen, einlegen, und zwar in den Formen und binnen der Fristen, die für Einsprüche bei Erstattungsanträgen der in diesem Mitgliedstaat ansässigen Personen vorgesehen sind.

Wenn nach dem Recht des Mitgliedstaates der Erstattung das Versäumnis, innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen eine Entscheidung über den Erstattungsantrag zu treffen, weder als Zustimmung noch als Ablehnung betrachtet wird, müssen jegliche Verwaltungs- oder Rechtsverfahren, die in dieser Situation Steuerpflichtigen, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, zugänglich sind, entsprechend für den Antragsteller zugänglich sein. Gibt es solche Verfahren nicht, so gilt das Versäumnis, innerhalb der festgelegten Frist eine Entscheidung über den Erstattungsantrag zu treffen, als Ablehnung des Antrags.“

Italienisches Recht

Dekret Nr. 633/1972

16 Art. 38‑bis 2 („Durchführung der Erstattungen an in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässige gebietsfremde Personen“) des Decreto del Presidente della Repubblica n. 633 – Istituzione e disciplina dell’imposta sul valore aggiunto (Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 633 zur Einführung und Regelung der Mehrwertsteuer) vom (GURI Nr. 292 vom , Supplemento ordinario Nr. 1, im Folgenden: Dekret Nr. 633/1972) bestimmt:

„1. In anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässige Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder sich aufhalten, steuerpflichtig sind, beantragen die Erstattung der auf die Einfuhr von Gegenständen oder auf den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen entrichteten Steuer, sofern diese nach den Artikeln 19, 19 bis 1 und 19 bis 2 als Vorsteuer abziehbar ist, nach den Bestimmungen dieses Artikels. Personen, die in dem betreffenden Zeitraum in dem Hoheitsgebiet des Staates eine dauernde Niederlassung hatten …, können keine Erstattung beantragen. …

4. Der Erstattungsantrag wird elektronisch über den Mitgliedstaat übermittelt, in dem sich der Antragsteller aufhält.

5. … Der Bescheid über die Erstattung der Steuer wird dem Antragsteller vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Antrags zugestellt.

6. In der in Absatz 5 vorgesehenen Frist von vier Monaten kann das Finanzamt vom Antragsteller oder von dem Mitgliedstaat, in dem dieser ansässig ist, elektronisch zusätzliche Auskünfte verlangen, um alle Informationen zu erlangen, die für die Entscheidung über die Erstattung relevant sind. Die zusätzlichen Auskünfte können gegebenenfalls, auch elektronisch, von einer anderen Person verlangt werden, sofern diese über die erforderlichen Mittel verfügt. Die Auskünfte, um die ersucht wird, sind dem Finanzamt innerhalb eines Monats ab Zugang des Ersuchens zu erteilen. Bei einem Ersuchen um zusätzliche Auskünfte hat die Zustellung gemäß Absatz 5 innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Finanzamt die Auskünfte vorliegen, oder innerhalb von zwei Monaten nach fruchtlosem Ablauf der in Satz 3 genannten Frist von einem Monat zu erfolgen. Die genannten Fristen gelten nicht, wenn sie vor sechs Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags ablaufen; in solchen Fällen erfolgt die Zustellung gemäß Absatz 5 innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags.

7. Das Finanzamt kann zusätzlich zu den in Absatz 6 vorgesehenen Auskünften weitere Auskünfte verlangen. Die Auskünfte, um die ersucht wird, sind dem Finanzamt innerhalb eines Monats ab Zugang des Ersuchens zu erteilen. In solchen Fällen hat die Zustellung gemäß Absatz 5 in jedem Fall innerhalb von acht Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags zu erfolgen.

11. Personen, die eine Erstattung ohne rechtlichen Grund erhalten, haben die entsprechenden Beträge innerhalb von 60 Tagen ab der Zustellung des entsprechenden Bescheids des Finanzamts zurückzuzahlen …

12. Bis zur Zahlung eines Betrags in Höhe der ohne rechtlichen Grund geleisteten Erstattung, die zurückzuzahlen ist, und der entsprechenden Zuschläge setzt das Finanzamt neue Erstattungen an die betreffende Person bis zu dieser Höhe aus.“

Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 546/1992

17 Art. 21 Abs. 2 des Decreto legislativo n. 546 – Disposizioni sul processo tributario in attuazione della delega al Governo contenuta nell’art. 30 della legge 30 dicembre 1991, n. 413 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 546 mit Vorschriften über das abgabenrechtliche Verfahren in Ausübung der Ermächtigung der Regierung nach Art. 30 des Gesetzes Nr. 413 vom ) vom (GURI Nr. 9 vom , Supplemento ordinario Nr. 8, im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 546/1992) bestimmt:

„Gegen die stillschweigende Ablehnung der Erstattung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben g und g bis kann 90 Tage nach dem in der in dem jeweiligen Steuergesetz festgesetzten Frist eingereichten Erstattungsantrag bis zur Verjährung des Erstattungsanspruchs ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Sofern nicht besondere Vorschriften etwas anderes bestimmen, kann der Erstattungsantrag binnen zwei Jahren nach erfolgter Zahlung oder Eintreten der Erstattungsvoraussetzungen gestellt werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.“

Zivilgesetzbuch

18 Art. 2909 („Rechtskraft“) des Codice civile (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„In rechtskräftigen Urteilen enthaltene Feststellungen sind für die Parteien oder deren Erben oder Rechtsnachfolger in jeder Hinsicht bindend.“

Zivilprozessordnung

19 Art. 324 („Formelle Rechtskraft“) des Codice di procedura civile (Zivilprozessordnung) bestimmt:

„Eine gerichtliche Entscheidung ist rechtskräftig, wenn gegen sie keine Einrede der Unzuständigkeit, keine Berufung, keine Kassationsbeschwerde und keine Revision aus den in Artikel 395 Nummern 4 und 5 genannten Gründen mehr eingelegt werden kann“.

Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

20 Harry et Associé beantragte am bei der französischen Steuerverwaltung, ihr wegen Umsätzen, die sie 2015 in Italien bewirkt hatte, Mehrwertsteuer in Höhe von 98 740,93 Euro zu erstatten.

21 Die französische Steuerverwaltung leitete den Antrag elektronisch an das COP, die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung, weiter. Die elektronische Datei mit dem Antrag war aufgrund bestimmter technischer Fehler, mit denen sie behaftet war, aber nicht lesbar. Der Antrag wurde deshalb, obwohl er bei der französischen Steuerverwaltung und dann beim COP ordnungsgemäß eingegangen war, vom COP weder bearbeitet noch geprüft.

22 Da die Mehrwertsteuer nicht erstattet wurde und das COP in keiner Weise reagierte, erhob Harry et Associés bei der der Corte di Giustizia Tributaria di primo grado di Pescara (Finanzgericht erster Instanz Pescara, Italien), dem vorlegenden Gericht, Klage. In einem ersten Urteil stellte diese fest, dass Harry et Associés einen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer habe.

23 Das COP erstattete Harry et Associés daraufhin die Mehrwertsteuer, legte aber gegen das Urteil der Corte di Giustizia Tributaria di primo grado di Pescara (Finanzgericht erster Instanz Pescara) bei der Corte di Giustizia Tributaria di secondo grado (Finanzgericht zweiter Instanz, Italien) Berufung ein.

24 Die Corte di Giustizia Tributaria di secondo grado (Finanzgericht zweiter Instanz) änderte das Urteil mit der Begründung ab, dass der Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer wegen der technischen Störungen, zu denen es bei seiner elektronischen Übermittlung gekommen sei, überhaupt nicht existiere, so dass die Untätigkeit des COP nicht mit einer stillschweigenden Ablehnung des Antrags gleichgesetzt werden könne. Sie wies die Klage von Harry et Associés deshalb als unzulässig ab.

25 Harry et Associés legten dagegen bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) Kassationsbeschwerde ein, die mit einem Beschluss im Wesentlichen aus denselben Gründen wie denen, die in der vorstehenden Randnummer dargestellt sind, zurückgewiesen wurde.

26 Daraufhin erließ das COP gegen Harry et Associés einen Bescheid, mit dem die erstattete Mehrwertsteuer zuzüglich Zinsen und Gerichtskosten zurückgefordert wurde.

27 Harry et Associés erhoben gegen diesen Rückforderungsbescheid beim vorlegenden Gericht eine neue Klage.

28 Das vorlegende Gericht ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der Rückforderungsbescheid den Anspruch von Harry et Associés auf Erstattung der Mehrwertsteuer verletze und gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstoße. Dieser Anspruch könne Harry et Associés nicht wegen einer technischen Störung bei der elektronischen Übermittlung des Erstattungsantrags, die dieser Gesellschaft nicht zuzurechnen sei, abgesprochen werden.

29 Allerdings sei im Hinblick auf die Urteile vom , Halifax u. a. (C‑255/02, EU:C:2006:121), vom , Lucchini (C‑119/05, EU:C:2007:434), und vom , Fallimento Olimpiclub (C‑2/08, EU:C:2009:506), fraglich, ob sie wegen der Rechtskraft des Beschlusses der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) daran gehindert sei, im Ausgangsverfahren über den Anspruch von Harry et Associés auf Erstattung der Mehrwertsteuer zu entscheiden.

30 Die Corte di Giustizia Tributaria di primo grado di Pescara (Finanzgericht erster Instanz Pescara) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stehen Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie und die allgemeinen Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug der Mehrwertsteuer entgegen:

  1. nationalen Rechtsvorschriften wie denen der Art. 21 Abs. 2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 546/1992 und Art. 38‑bis 2 des Dekrets Nr. 633/1972, die es im innerstaatlichen Recht erlauben, einen Erstattungsantrag, der technische Computerfehler aufweist, als wirkungslos zu erachten, wodurch der Zugang zu den Gerichten verwehrt wird und in einer materiellen Situation, in der dem Steuerpflichtigen die Erstattung der Mehrwertsteuer zusteht, zum Verlust des Anspruchs auf Erstattung führt;

  2. einem Rechtsgrundsatz wie dem von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) bestätigten, wonach „[d]er Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift, der aufgrund technischer Mängel bei der elektronischen Übermittlung für die Steuerbehörden nicht sichtbar ist, nicht geeignet [ist], eine anfechtbare stillschweigende Ablehnung zu begründen, da die Steuerbehörde nicht in die Lage versetzt wurde, zu handeln“, wodurch im vorliegenden Fall der unmittelbare Zugang zu den Gerichten verwehrt wird und damit auch bei Vorliegen einer materiellen Situation, in der ein Erstattungsanspruch besteht, zum Verlust des Anspruchs auf Erstattung führt?

31 Das vorlegende Gericht hat gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Der Präsident des Gerichtshofs hat diesen Antrag mit Beschluss vom , Harry et Associés (C‑527/24, EU:C:2024:966), zurückgewiesen.

Zur Vorlagefrage

Zulässigkeit

32 Die italienische Regierung meint, die Vorlagefrage sei nicht entscheidungserheblich, weil der Antrag von Harry et Associés auf Erstattung der Mehrwertsteuer wegen der technischen Störungen, zu denen es bei ihm gekommen sei, nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 als vorgelegt gelten könne.

33 Da sich das Vorbringen der italienischen Regierung auf die Frage des Vorliegens eines Antrags auf Erstattung der Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 bezieht, betrifft es nicht die Zulässigkeit der Vorlagefrage, sondern deren Sachgehalt, so dass es im Rahmen der inhaltlichen Prüfung der Frage zu behandeln ist (vgl. entsprechend Urteil vom , Consiglio nazionale delle Ricerche, C‑439/23, EU:C:2024:773, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Die Vorlagefrage ist mithin zulässig.

Beantwortung der Vorlagefrage

35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung in der bei ihm anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei der Formulierung seiner Fragen darauf Bezug genommen hat oder nicht. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom , Herbaria Kräuterparadies II, C‑240/23, EU:C:2024:852, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 So wie die Vorlagefrage formuliert ist, ersucht das vorlegende Gericht insbesondere um die Auslegung von Art. 167 Mehrwertsteuerrichtlinie, der den Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug betrifft.

37 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss jedoch zum einen hervor, dass es im Ausgangsrechtsstreit nicht um das Recht auf Vorsteuerabzug, sondern um den Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer geht, der in Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie und in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/9 geregelt ist, von denen insbesondere Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 für die Beantwortung der Vorlagefrage relevant sind. Der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer wird im vorliegenden Fall nämlich von einem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen geltend gemacht. Es handelt sich also um einen Sachverhalt, der durch die Bestimmungen der Richtlinie 2008/9 geregelt ist.

38 Zum anderen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es den rechtskräftigen Beschluss der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof), um einer eventuellen Unvereinbarkeit der nationalen Regelung, wie sie von diesem Gericht ausgelegt wird, mit dem Unionsrecht abhelfen zu können, unangewendet lassen soll (siehe oben, Rn. 29).

39 Die Vorlagefrage ist somit dahin zu verstehen, dass das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen möchte, ob Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9 und den Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer, der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltung dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung in der Auslegung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegenstehen, wonach ein nicht im Mitgliedstaat der Erstattung der Mehrwertsteuer, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger sowohl den Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer als auch das Recht auf Zugang zu den Gerichten, um sich gegen die Untätigkeit der Steuerverwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung zu wehren, bei dem sein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer anhängig ist, verliert, weil Letzterer wegen einer technischer Störung, zu der es bei der elektronischen Übermittlung gekommen ist, nicht als vorgelegt gelten kann.

40 Als Erstes ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 170 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit deren Art. 169 und mit den Art. 3 und 5 der Richtlinie 2008/9 jeder Steuerpflichtige, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er Gegenstände und Dienstleistungen erwirbt oder mit der Mehrwertsteuer belastete Gegenstände einführt, Anspruch auf Erstattung dieser Mehrwertsteuer hat, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen entweder für Umsätze verwendet werden, die sich aus den in Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten, außerhalb des Mitgliedstaats, in dem diese Steuer geschuldet oder entrichtet wird, bewirkten Tätigkeiten ergeben und für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat bewirkt worden wären, oder für in Art. 169 Buchst. b und c der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführte befreite Umsätze. Zum anderen verweist Art. 171 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf die Modalitäten der Ausübung des Rechts auf Erstattung auf die Richtlinie 2008/9 (Urteil vom , Sea Chefs Cruise Services, C‑133/18, EU:C:2019:354, Rn. 33).

41 Zum Erstattungsanspruch hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen auf die in der Richtlinie 2008/9 geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer dem mit der Mehrwertsteuerrichtlinie zu seinen Gunsten eingeführten Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer entspricht (Urteil vom , Sea Chefs Cruise Services, C‑133/18, EU:C:2019:354, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Der Gerichtshof hat weiter festgestellt, dass der Erstattungsanspruch ebenso wie das Recht auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt, durch das der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom , Sea Chefs Cruise Services, C‑133/18, EU:C:2019:354, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Der Anspruch auf Erstattung ist mithin integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Er kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne , Sea Chefs Cruise Services, C‑133/18, EU:C:2019:354, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt aber, dass die Erstattung der Mehrwertsteuer gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom , Bundeszentralamt für Steuern, C‑346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Daher verstößt die strikte Anwendung der formellen Erfordernisse gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit, da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Vădan, C‑664/16, EU:C:2018:933, Rn. 42).

46 Zu den Modalitäten der Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer, wie sie in der Richtlinie 2008/9 geregelt sind, ist festzustellen, dass der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige seinen Erstattungsantrag an diesen Mitgliedstaat richten und diesen in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über das von letzterem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal einreichen muss (Art. 7 der Richtlinie 2008/9).

47 Der Erstattungsantrag gilt nur dann als dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, vorgelegt, wenn dieser alle in den Art. 8, 9 und 11 geforderten Angaben gemacht hat (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/9).

48 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass Harry et Associés am bei der französischen Steuerverwaltung, der Steuerverwaltung des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist, innerhalb der Frist gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 einen Antrag auf Erstattung der auf die 2015 in Italien bewirkten Umsätze entfallenden Mehrwertsteuer eingereicht hat. Die französische Steuerverwaltung leitete den Antrag gemäß Art. 7 der Richtlinie elektronisch an das COP, die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung, weiter. Aus dem Vorlagebeschluss geht auch hervor, dass der Antrag bei der französischen Steuerverwaltung und dann beim COP ordnungsgemäß einging. Aus den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, ist nicht ersichtlich, dass der Antrag die in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9 geforderten Angaben nicht enthalten hätte oder die Voraussetzungen gemäß Art. 3 der Richtlinie 2008/9 nicht erfüllt gewesen wären.

49 Aus dem Vorlagebeschluss geht ferner hervor, dass das COP die elektronische Datei mit dem Erstattungsantrag wegen einer technischen Störung, die nicht dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, nicht hat öffnen können.

50 Sobald ein Mitgliedstaat das Unionsrecht durchführt, finden die aus dem allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung folgenden Anforderungen, insbesondere das Recht jeder Person, dass ihre Angelegenheiten unparteiisch und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, im Rahmen eines Steuerprüfungsverfahrens Anwendung. Dieser Grundsatz der guten Verwaltung verlangt von einer Steuerbehörde wie dem COP, im Rahmen der ihr obliegenden Kontrollpflichten eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen, so dass sie sicherstellt, dass sie bei Erlass ihrer Entscheidung insoweit über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , CHEP Equipment Pooling, C‑396/20, EU:C:2021:867, Rn. 48).

51 Gelingt es einer solchen Steuerbehörde aufgrund einer technischen Störung nicht, die elektronische Datei mit einen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer zu öffnen, der ihr nach den in der Richtlinie 2008/9 geregelten Modalitäten ordnungsgemäß elektronisch übermittelt wurde, muss sie dem Steuerpflichtigen nach dem Grundsatz der guten Verwaltung – gegebenenfalls über die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist – demnach mitteilen, dass sie die elektronische Datei aufgrund einer technischen Störung nicht öffnen kann, und ihn auffordern, das Problem zu lösen, etwa durch Übermittlung einer neuen, voll funktionsfähigen elektronischen Datei.

52 Im Übrigen kann die Verwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9, wenn sie der Auffassung ist, dass sie nicht über die Informationen für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, beim Steuerpflichtigen oder bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, elektronisch zusätzliche Informationen anfordern. Dieser Bestimmung würde weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen, wenn die Verwaltung ohne Weiteres annehmen könnte, dass wegen einer technischen Störung kein Antrag auf Erstattung vorliegt, obwohl ihr ein solcher Antrag elektronisch von der Steuerverwaltung des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, übermittelt wurde und bei der Verwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung ordnungsgemäß eingegangen ist.

53 In einem Fall wie dem, der im Vorlagebeschluss beschrieben ist (siehe oben, Rn. 48), hat die Steuerverwaltung des Erstattungsmitgliedstaats den Antrag auf Erstattung nach den Grundsätzen der guten Verwaltung, der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit daher als im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 „vorgelegt“ zu betrachten und gegebenenfalls von der Möglichkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 dieser Richtlinie, die im Wesentlichen mit Art. 38‑bis 2 Abs. 6 und 7 des Dekrets Nr. 633/1972 in das italienische Recht umgesetzt wurde, Gebrauch zu machen, den Steuerpflichtigen – gegebenenfalls über die Finanzbehörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist – aufzufordern, eine neue, nicht beschädigte elektronische Datei mit dem Antrag zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Bundeszentralamt für Steuern, C‑346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 49 bis 51).

54 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss aber hervor, dass das COP Harry et Associés weder unmittelbar noch über die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats, in dem diese Gesellschaft ansässig ist, mitgeteilt hat, dass sie die elektronische Datei mit dem Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer wegen einer technischen Störung nicht öffnen könne, und die Gesellschaft auch nicht auffordert hat, das Problem durch Übermittlung einer neuen, voll funktionsfähigen elektronische Datei zu lösen. Das COP hat auch keine Entscheidung erlassen, mit der der Antrag auf Erstattung ausdrücklich abgelehnt worden wäre.

55 Es kann daher nicht angenommen werden, dass nur wegen der technischen Störung, zu der es bei der Übermittlung der elektronischen Datei mit einem Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gekommen ist, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/9 kein Antrag vorliegen würde, obwohl der Antrag sehr wohl nach den in der Richtlinie geregelten Modalitäten übermittelt wurde und sowohl bei der Steuerverwaltung des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, als auch beim Mitgliedstaat der Erstattung ordnungsgemäß eingegangen ist.

56 Als Zweites ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige nach der einschlägigen nationalen Regelung, wie sie von den nationalen Gerichten ausgelegt wird, gegen die Untätigkeit der Steuerverwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hatte.

57 Nach Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9 kann der betreffende Steuerpflichtige bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Erstattung Einspruch gegen eine Entscheidung, einen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer abzuweisen, einlegen, und zwar in den Formen und binnen der Fristen, die für Einsprüche bei Erstattungsanträgen der in diesem Mitgliedstaat ansässigen Personen vorgesehen sind (Unterabs. 1). Wenn das Versäumnis der Steuerverwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung, eine Entscheidung zu treffen, weder als Zustimmung noch als Ablehnung betrachtet wird, müssen jegliche Verwaltungs- oder Rechtsverfahren, die in dieser Situation Steuerpflichtigen, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, zugänglich sind, entsprechend für den Steuerpflichtigen zugänglich sein. Gibt es solche Verfahren nicht, so gilt das Versäumnis, eine Entscheidung zu treffen, als Ablehnung des Antrags (Unterabs. 2).

58 Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9 ist im Licht von deren drittem Erwägungsgrund zu lesen, nach dem die Richtlinie insbesondere das Einspruchsrecht der Unternehmen stärken soll (Urteil vom , Slovenské Energetické Strojárne, C‑746/22, EU:C:2024:403, Rn. 41).

59 Mit Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9 soll zwar das Recht auf einen Rechtsbehelf der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen gewährleistet werden. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unterliegen die Modalitäten der Ausübung der verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfe aber der innerstaatlichen Rechtsordnung des Mitgliedstaats der Erstattung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Slovenské Energetické Strojárne, C‑746/22, EU:C:2024:403, Rn. 42).

60 Die Vorschriften, mit denen diese Modalitäten geregelt werden, dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige interne Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Slovenské Energetické Strojárne, C‑746/22, EU:C:2024:403, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer fristgerecht eingereicht hat und die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung des Antrags keine ausdrückliche Entscheidung (positiv oder negativ) erlassen hat, dies nach Art. 21 Abs. 2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 546/1992 als stillschweigende Ablehnung des Antrags gilt. Nach dieser Bestimmung können stillschweigende Ablehnungen von Anträgen auf Erstattung der Mehrwertsteuer Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsbehelfs sein.

62 Somit ist nicht ersichtlich, dass Art. 21 Abs. 2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 546/1992 für sich betrachtet nicht den Anforderungen von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9 genügen würde.

63 Aus dem Vorlagebeschluss geht aber hervor, dass die Corte suprema di cassazione (Kassationshof) in dem oben in den Rn. 25 und 29 genannten Beschluss Art. 21 Abs. 2 des gesetzesvertreten Dekrets Nr. 546/1992 dahin ausgelegt hat, dass die Untätigkeit des COP, bei dem ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer ordnungsgemäß eingegangen, aber wegen technischer Störungen bei der Fernübermittlung der Daten nicht lesbar ist, nicht als stillschweigende Ablehnung des Antrags gilt, gegen die ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben wäre.

64 Die Auslegung von Art. 21 Abs. 2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 546/1992, wie sie die Corte suprema di cassazione (Kassationshof) vorgenommen hat (siehe oben, Rn. 63), genügt daher nicht den Anforderungen von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9, wonach gegen das Fehlen einer Entscheidung über einen Antrag auf Erstattung ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben sein muss.

65 Diese Auslegung von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9 ist auch die einzige, mit der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt wird, wie es Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jeder Person gewährt, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte verletzt worden sind.

66 Ein nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger kann die Rechte auf Erstattung der Mehrwertsteuer und Zugang zu den Gerichten, die ihm durch das Unionsrecht gewährt werden, um sich gegen die Untätigkeit der Steuerverwaltung des Mitgliedstaat der Erstattung zu wehren, bei der ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer des Steuerpflichtigen anhängig ist, daher nicht verlieren, weil der Antrag wegen einer technischen Störung, zu der es bei seiner elektronischen Übermittlung gekommen ist, nicht als vorliegend gilt.

67 Aus dem Vorlagebeschluss geht aber hervor, dass das vorlegende Gericht nicht nur Zweifel hat hinsichtlich der Vereinbarkeit des oben in den Rn. 25 und 29 erwähnten Beschlusses der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) mit dem Unionsrecht, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob das Unionsrecht der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Rechtskraft wie der Art. 2909 des Zivilgesetzbuchs und Art. 324 der Zivilprozessordnung entgegensteht. Diese Bestimmung könnte eine Rechtsgrundlage für eine Einrede der Unzulässigkeit gegen die Klage im Ausgangsverfahren bilden, da das vorlegende Gericht den Grundsatz, den die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) in dem betreffenden Beschluss aufgestellt hat, weil dieser rechtskräftig ist, anzuwenden hat.

68 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Bestimmungen des nationalen Rechts, die es nicht nur verhindern, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, selbst wenn sie zu einer Verletzung des Unionsrechts führt, nochmals in Frage zu stellen, sondern es ebenso verhindern, anlässlich der gerichtlichen Überprüfung einer anderen Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde, die denselben Steuerpflichtigen oder Steuerschuldner, aber ein anderes Steuerjahr betrifft, in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung enthaltene Feststellungen zu einem gemeinsamen grundlegenden Punkt in Frage zu stellen, eine Behinderung der effektiven Anwendung der Regeln des Unionsrecht auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer von solcher Reichweite darstellen, dass sie nicht durch den Grundsatz der Rechtssicherheit gerechtfertigt werden können und daher als dem Effektivitätsgrundsatz widersprechend angesehen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Fallimento Olimpiclub, C‑2/08, EU:C:2009:506, Rn. 29 und 31, und vom , CRPNPAC und Vueling Airlines, C‑370/17 und C‑37/18, EU:C:2020:260, Rn. 94).

69 Dasselbe muss gelten, wenn das Gerichtsverfahren eine andere Entscheidung der zuständigen Steuerbehörde betrifft, die denselben Steuerpflichtigen oder Steuerschuldner betrifft, aber einen anderen Gegenstand hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , BALTIC CONTAINER TERMINAL, C‑376/23, EU:C:2025:20, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70 Eine solche Auslegung des Grundsatzes der Rechtskraft hätte nämlich zur Folge, dass in Fällen, in denen eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung auf einer unionsrechtswidrigen Auslegung beruht, sich die unrichtige Anwendung des Unionsrechts in jeder Entscheidung, die die Gerichte über denselben Sachverhalt erlassen, wiederholen würde, ohne dass diese rechtswidrige Auslegung korrigiert werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Fallimento Olimpiclub, C‑2/08, EU:C:2009:506, Rn. 30, und vom , CRPNPAC und Vueling Airlines, C‑370/17 und C‑37/18, EU:C:2020:260, Rn. 95).

71 Im vorliegenden Fall dürfte es in der Rechtssache, in der der oben in den Rn. 25 und 29 genannte Beschluss der Corte suprema di cassazione (Kassationshof) ergangen ist – vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht – im Wesentlichen um die Frage gegangen sein, ob die Untätigkeit des COP eine stillschweigende Ablehnung des Antrags auf Erstattung der Mehrwertsteuer darstellte und dagegen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben war. Über die materiellrechtliche Frage, ob Harry et Associés einen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer hatte, hat die Corte suprema di cassazione (Kassationshof) daher wohl überhaupt nicht befunden. Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist hingegen die Rechtmäßigkeit eines an Harry et Associés gerichteten Bescheids der Steuerverwaltung über die Einziehung zuvor erstatteter Mehrwertsteuer. Die beiden Rechtsstreitigkeiten dürften somit – vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht – nicht denselben Gegenstand haben.

72 Sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangen, dass die beiden Rechtsstreitigkeiten nicht denselben Gegenstand haben, würde die Anwendung von Art. 2909 des Zivilgesetzbuchs und Art. 324 der Zivilprozessordnung in der Auslegung durch das vorlegende Gericht wohl dazu führen, dass eine unrichtige Auslegung des Unionsrecht Bestand hätte, ohne dass es möglich wäre, sie zu berichtigen, und das in einem Rechtsstreit, der, weil er sich auf eine andere Entscheidung der zuständigen Steuerbehörde bezieht, einen anderen Gegenstand hat als der, in dem diese Auslegung vorgenommen wurde. Dies wäre nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz gemäß der oben in den Rn. 68 bis 70 dargestellten Rechtsprechung vereinbar.

73 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9 und den Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer, der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltung dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung in der Auslegung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegenstehen, wonach ein nicht im Mitgliedstaat der Erstattung der Mehrwertsteuer, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger sowohl den Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer als auch das Recht auf Zugang zu den Gerichten, um sich gegen die Untätigkeit der Steuerverwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung zu wehren, bei dem sein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer anhängig ist, verliert, weil Letzterer wegen einer technischen Störung, zu der es bei der elektronischen Übermittlung gekommen ist, nicht als vorgelegt gelten kann.

Kosten

74 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom geänderten Fassung
sind in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige und den Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer, der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltung wie folgt auszulegen:
Sie stehen einer nationalen Regelung in der Auslegung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegen, wonach ein nicht im Mitgliedstaat der Erstattung der Mehrwertsteuer, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger sowohl den Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer als auch das Recht auf Zugang zu den Gerichten, um sich gegen die Untätigkeit der Steuerverwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung zu wehren, bei dem sein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer anhängig ist, verliert, weil Letzterer wegen einer technischen Störung, zu der es bei der elektronischen Übermittlung gekommen ist, nicht als vorgelegt gelten kann.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2026:192

Fundstelle(n):
XAAAK-12825