Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Hamm Az: 1 AGH 24/25
Gründe
I.
1 Der Kläger ist seit dem wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nachdem zuvor am seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen worden war. Mit Bescheid vom widerrief die Beklagte erneut die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4 a) Der Widerrufsbescheid vom ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört worden. Soweit er geltend macht, die mit Bescheid vom gewährte Anhörungsfrist von zwei Wochen sei zu kurz gewesen, da er krankheitsbedingt abwesend gewesen sei und noch Informationen vom Gerichtsvollzieher und von Gläubigern habe anfordern müssen, steht dies einer ordnungsgemäßen Anhörung durch die Beklagte nicht entgegen. Der Anwaltsgerichtshof weist insofern zu Recht darauf hin, dass die vom Kläger genannten Umstände für die Beklagte nicht vorhersehbar waren, und es daher dem Kläger oblegen hätte, eine - gegebenenfalls sogar rückwirkende - Fristverlängerung zu beantragen (vgl. zu § 24 Abs. 1 SGB X: BSGE 71, 104, 105 f.). Zudem ließ die Beklagte nach Ablauf der Anhörungsfrist weitere Zeit verstreichen, bevor sie den angefochtenen Widerrufsbescheid erließ.
5 Es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beklagte, wie der Kläger meint, "schematisch und ohne gesonderte Prüfung des Einzelfalls" über den Widerruf entschieden hat. Vielmehr hat sie in dem Anhörungsschreiben vom ausführlich zahlreiche, in jüngerer Zeit gegen den Kläger ergriffene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgeführt und ihn vor diesem Hintergrund zu einer umfassenden Auskunft aufgefordert. Eine nach Darstellung des Klägers zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft hat sie in dem Anhörungsschreiben ebenso wenig behauptet wie die Abgabe einer Vermögensauskunft durch den Kläger.
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8 Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO).
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10 Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom in Vermögensverfall befunden. Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers zu Recht aus der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO hergeleitet, da der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen war (S. 14 des angefochtenen Urteils).Zudem hat er den Vermögensverfall des Klägers aus mehreren Schuldtiteln und Vollstreckungshandlungen gegen den Kläger hergeleitet (S. 15 des angefochtenen Urteils).
11 Die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
12 aa) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis seien rechtswidrig erfolgt. Insofern weist der Anwaltsgerichtshof zutreffend darauf hin, dass im Widerrufsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszugehen ist, so dass diese nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen sind (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 41/23, juris Rn. 11 und vom - AnwZ (Brfg) 3/25, juris Rn. 7; jew. mwN). Diese Tatbestandswirkung besteht solange fort, bis über die vom Kläger im Zwangsvollstreckungsverfahren eingelegten Rechtsbehelfe abschließend (in seinem Sinne) entschieden worden ist (Senat, Beschluss vom aaO). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
13 So legt der Kläger das von ihm erwähnte Schreiben des Obergerichtsvollzieher (OGV) S. vom nicht vor. Daher kann der Entscheidung des Senats nicht zugrunde gelegt werden, dass die Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (vgl. Nr. 64 der von der Beklagten vorgelegten Liste (Seite 3 des angefochtenen Urteils)), wie OGV S. mit Schreiben vom bestätigt haben soll, eine "Erledigung" deshalb gefunden hat, weil sie rechtswidrig war.
14 Soweit der Kläger Steuerbescheide vorlegt, ergibt sich aus seinen Angaben schon nicht, ob sich diese Bescheide auf die Steuerforderungen beziehen, die nach Nr. 57 der von der Beklagten vorgelegten Liste am mitgeteilt wurden und derentwegen am eine Pfändung erfolgte. Zudem ist aus dem Steuerbescheid vom eine Zahlungsaufforderung an den Kläger betreffend 3.190 € Einkommenssteuer und 333,27 € Kirchensteuer ersichtlich.
15 Auch für die weiteren in der Liste der Beklagten aufgeführten Schuldtitel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist von einer Tatbestandswirkung in vorstehendem Sinne auszugehen mit der Folge, dass sie nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen sind. Schließlich ist die sich allein auf den beziehende SCHUFA-Bonitätsauskunft nicht zum Beleg dafür geeignet, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides der Beklagten vom keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger bestanden.
16 bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit der Kläger - unter wörtlicher Wiederholung des Vortrages aus seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom - meint, er habe umfassend zu seinen Vermögensverhältnissen vorgetragen und nachgewiesen, dass ein Vermögensverfall weder vorgelegen habe noch vorliege.
17 Insofern wird auf die uneingeschränkt zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 16 f.) Bezug genommen. Für die Widerlegung der - hier gegebenen - gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls reicht allein der Verweis des Rechtsanwalts auf (seiner Behauptung nach) zum Widerrufszeitpunkt vorhandenes liquides Vermögen, das den Saldo sämtlicher seinen Eintragungen zugrundeliegender und etwaiger weiterer, im Widerrufsverfahren bekannt gewordener Forderungen gegen ihn überstiegen habe, grundsätzlich nicht aus. Gleiches gilt, soweit - wie hier - er Rechtsanwalt in diesen Fällen ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren. Allein der Nachweis von zum Widerrufszeitpunkt vorhandenem liquidem Vermögen ermöglicht noch nicht die erforderliche Gesamtbeurteilung der finanziellen Verhältnisse des Rechtsanwalts dahingehend, ob er zum Widerrufszeitpunkt (eigentlich) in der Lage war, seinen sämtlichen Verpflichtungen mittels des ihm zur Verfügung stehenden Einkommens und/oder Vermögens nachhaltig, dauerhaft und geregelt nachzukommen (vgl. Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 29/24, juris Rn. 7 mwN). Das danach erforderliche vollständige und detaillierte Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten legt der Kläger nach wie vor nicht vor.
18 Soweit der Kläger über seinen Vortrag in dem Schriftsatz vom hinaus darlegt, der Miteigentümer F. der Eigentumswohnung in D. habe ihm angeboten, ihm jederzeit seinen, des Klägers, Anteil für 75.000 € abzukaufen, gilt das Vorstehende entsprechend. Im Übrigen fehlt es insofern auch an der Angabe, ob das Kaufangebot bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides der Beklagten vom bestand.
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20 nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen, bis über die vom Kläger im Zwangsvollstreckungsverfahren eingelegten Rechtsbehelfe abschließend (in seinem Sinne) entschieden worden ist. Dies gilt mithin auch für Maßnahmen eines Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
21 Die vom Kläger gestellte Frage, wann ein Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme gegen einen Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer zu melden hat (vgl. hierzu Ziff. XXIII der Anordnung über Mitteilung in Zivilsachen (MiZi; BAnz AT vom B 4)), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn unabhängig von der Frage, wann eine Vollstreckungsmaßnahme vom Gerichtsvollzieher der Rechtanwaltskammer zu melden ist, hat diese jede ihr bekannt gewordene Zwangsvollstreckungsmaßnahme bei der Beurteilung, ob der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, zu berücksichtigen. Insofern steht es dem Rechtsanwalt frei, im Rahmen seiner Anhörung durch die Rechtsanwaltskammer die Erfüllung der betreffenden Forderung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen und zu belegen mit der Folge, dass insofern kein Beweisanzeichen für den Vermögensverfall des Rechtanwalts besteht.
22 Soweit der Kläger schließlich die Frage aufwirft, ab welcher Forderungshöhe ein Vermögensverfall vorliegt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der Umstand, dass der Rechtsanwalt es sogar wegen vergleichsweise geringfügiger Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis hat kommen lassen, gerade für und nicht gegen das Vorliegen eines Vermögensverfalls spricht (Senat, Beschluss vom , aaO Rn. 6 mwN).
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26 Er hat insbesondere das rechtliche Gehör des Klägers nicht dadurch verletzt, dass er dessen Terminverlegungsanträgen vom sowie vom 9., 15. und nicht nachgekommen ist. Insoweit wird auf die umfassenden, zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs Bezug genommen (Seite 9 bis 12 des angefochtenen Urteils). Soweit sich der Kläger auf ein - nicht in den vorinstanzlichen Gerichtsakten befindliches - Attest des Dr. med. S. vom beruft, legt er dieses nicht vor und ist die Vorlage eines solchen Attests im erstinstanzlichen Verfahren vom Anwaltsgerichtshof auch nicht festgestellt. Bei den vom Kläger angeführten anderen Verfahren, in denen die gleichen Richter mit Verlegungsanträgen "wohlwollender" umgegangen seien, handelt es sich um nicht vergleichbare Sachverhalte.
III.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg Remmert Grüneberg
Merk Schmittmann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:040326BANWZ.BRFG.35.25.0
Fundstelle(n):
EAAAK-12798