Leitsatz
1. Die formlose Mitteilung eines Beschlusses nach § 304 Abs. 2 FamFG hat an den Vertreter der Staatskasse als Mitteilungsadressaten - und nicht an dessen Amtsstelle - zu erfolgen und setzt einen auf diesen bezogenen Mitteilungswillen des Verfügenden voraus.
2. Ist die Staatskasse im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, findet § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG neben § 304 Abs. 2 FamFG keine Anwendung.
Gesetze: § 63 Abs 3 S 2 FamFG, § 304 Abs 2 FamFG
Instanzenzug: OLG Braunschweig Az: 12 W 14/24 Beschlussvorgehend AG Northeim Az: 4 VI 532/22
Gründe
1 I. Der Beteiligte zu 2 war berufsmäßiger Nachlasspfleger für die unbekannten Erben über das Vermögen der Erblasserin. Eine Beschränkung über das Vermögen ist nicht erfolgt. Mit Beschluss vom setzte das Nachlassgericht für seine Tätigkeit im Zeitraum bis eine aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in Höhe von 3.600,52 € fest. Der Rechtspfleger verfügte ferner, dass eine Abschrift dieses Beschlusses dem Landgericht mit dem Zusatz "Sie erhalten den Beschluss, um die Vergütung beim Insolvenzverwalter anmelden zu können (AG Göttingen 71 IN 51/22 EIN)“, zugestellt werden soll. Die Übersendung einer Beschlussabschrift an den Bezirksrevisor wurde nicht angeordnet.
2 Am ging eine Abschrift des Beschlusses nebst einem an das Landgericht adressierten Begleitschreiben, das den verfügten Zusatz enthielt, bei dem Landgericht ein. Mit Schreiben vom , dem die übermittelten Dokumente beigefügt waren, teilte die Präsidentin des Landgerichts dem Nachlassgericht mit, dass diese nach Rücksprache mit der Bezirksrevisorin zuständigkeitshalber wieder zurückgesandt würden. Sie führte weiter aus, dass für Anmeldungen der Nachlasspflegervergütung nach der Vertretungsvorschrift des Landes Niedersachsen die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig zuständig sein dürfte.
3 Mit am bei dem Nachlassgericht eingegangenen Schreiben hat die Bezirksrevisorin als Vertreterin des Beteiligten zu 1 (des Landes) Beschwerde gegen den Beschluss vom eingelegt. Sie hat die Höhe der Vergütung sowie die Festsetzung zu Lasten der Staatskasse beanstandet. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom insoweit abgeholfen, als es die Vergütung auf 2.768,67 € herabgesetzt hat. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 2 fristgerecht Beschwerde eingelegt, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat. Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Nachlassgerichts vom aufgehoben und die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss vom als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.
4II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
51. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in NJW 2024, 3792 veröffentlicht ist, ist der Ansicht, die Abhilfeentscheidung vom sei aufzuheben, weil die erfolgte Teilabhilfe durch das Nachlassgericht rechtlich nicht möglich gewesen sei. Denn die von der Bezirksrevisorin eingelegte Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde für die Vertreterin der Staatskasse betrage drei Monate und beginne mit der formlosen Mitteilung an sie. Die den Lauf der Beschwerdeeinlegungsfrist auslösende Mitteilung gemäß § 304 Abs. 2 FamFG sei am erfolgt. Ausweislich des Schreibens vom sei der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Nachlassgerichts vom nicht nur der Präsidentin des Landgerichts, sondern auch gemäß der in dem Schreiben erwähnten Rücksprache mit der Bezirksrevisorin zuvor dieser persönlich bekannt gegeben worden. Die formlose Mitteilung einer Entscheidung gemäß § 304 Abs. 2 FamFG erfolge gegenüber der Amtsstelle und nicht gegenüber dem dort funktionell zuständigen Mitarbeiter. Dementsprechend bedürfe es zur Bekanntgabe nicht einer Übersendung des Beschlusses persönlich an die Bezirksrevisorin.
6Aber selbst dann, wenn im März 2023 keine den Lauf der Beschwerdefrist in Gang setzende Mitteilung der Entscheidung nach § 304 Abs. 2 FamFG an die Vertreterin der Staatskasse erfolgt wäre, sei die Beschwerde der Bezirksrevisorin nicht fristgerecht, weil Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG acht Monate nach Erlass der Entscheidung rechtskräftig würden, wenn der Vertreter der Staatskasse vor deren Erlass nicht am Verfahren beteiligt worden sei. Danach sei eine zulässige Beschwerde nach dem nicht mehr möglich gewesen.
72. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die für den Beteiligten zu 1 erhobene Beschwerde der Bezirksrevisorin unzulässig ist, weil die Beschwerdefrist bereits vor Einlegung der Beschwerde am abgelaufen gewesen sei.
8 a) Die Feststellungen des Beschwerdegerichts bilden keine tragfähige Grundlage für die Annahme, der Lauf der Beschwerdefrist sei gemäß § 304 Abs. 2 FamFG durch formlose Mitteilung am in Gang gesetzt worden und die Frist zum abgelaufen.
9aa) Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse abweichend von § 63 Abs. 1, 3 Satz 1 FamFG gemäß § 304 Abs. 2 FamFG drei Monate beträgt und mit der formlosen Mitteilung an ihn beginnt. § 304 Abs. 2 FamFG gilt zwar unmittelbar nur für Verfahren in Betreuungsverfahren, wie sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift in Buch 3 Abschnitt 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergibt, der die Überschrift “Verfahren in Betreuungssachen“ trägt. Die Vorschrift findet aber auch auf Nachlasspflegschaften entsprechende Anwendung.
10(1) Dies folgt nicht bereits daraus, dass Nachlasspflegschaften den betreuungsrechtlichen Zuweisungssachen gemäß § 340 Nr. 1 FamFG zuzuordnen wären (so aber OLG Stuttgart ErbR 2011, 60 [juris Rn. 13]; Grziwotz in MünchKomm-FamFG, 4. Aufl. § 342 Rn. 7; Heinemann in BeckOGK-BGB, § 1962 Rn. 70 [Stand: ]; Lamberz in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 342 Rn. 5; Schemmann in Haußleiter, FamFG 2. Aufl. § 342 Rn. 5; Schlögel in BeckOK FamFG, § 342 Rn. 6 [Stand: ]; Zorn in Prütting/Helms, FamFG 7. Aufl. § 342 Rn. 7; Zimmermann, ZEV 2009, 53, 57; BT-Drucks. 16/6308, S. 283 li. Sp.; wohl auch OLG Hamm ZEV 2011, 191 [juris Rn. 9]; ähnlich OLG Schleswig ZEV 2013, 443 [juris Rn. 6]; § 340 Nr. 3 FamFG; a.A. OLG Köln FamRZ 2018, 534 [juris Rn. 15]; Giers in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 340 Rn. 2; Fröschle in Jox/Fröschle, PK Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 4. Aufl. § 340 FamFG Rn. 3; Leipold in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. § 1960 Rn. 119; M. Morgenstern in Siebert, Nachlasspflegschaft 7. Aufl. Rn. 1366; Schmidt-Recla in MünchKomm-FamFG, 3. Aufl. § 340 Rn. 3; Leipold, ZEV 2011, 192, 193; wohl auch Brosey in Bahrenfuß, FamFG 3. Aufl. § 340 Rn. 3). Denn diese sind in § 342 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ausdrücklich als Nachlasssache ausgewiesen, was es nach der Systematik des FamFG ausschließt, sie daneben als betreuungsgerichtliche Zuweisungssache zu behandeln (Leipold, ZEV 2011, 192, 193). Dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das Verfahren bei einer Nachlasspflegschaft über § 340 FamFG die Vorschriften des Buches 3 gelten sollen (BT-Drucks. 16/6308, S. 283 li. Sp.), rechtfertigt keine andere Sichtweise. Die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Anwendbarkeit von Bestimmungen ist angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der Systematik des FamFG nicht maßgeblich (vgl. auch , NJW-RR 2013, 751 Rn. 21 m.w.N.). Denn abgesehen von der Einordnung der Nachlasspflegschaft als Nachlasssache fehlt es im Buch 3 Abschnitt 3 des FamFG, der die betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen regelt, auch an einer Vorschrift, welche die Regelungen des Buches 3 Abschnitt 1 - und damit auch des § 304 FamFG - allgemein für entsprechend anwendbar erklärt (Locher in jurisPK-BGB, 11. Aufl. § 1888 Rn. 32).
11(2) Ebenso wenig ergibt sich eine Anwendbarkeit des § 304 Abs. 2 FamFG - wie das Beschwerdegericht meint und ein Teil der Literatur in Erwägung zieht (vgl. Götz in Grüneberg, BGB 84. Aufl. § 1888 Rn. 1; Locher in jurisPK-BGB, 11. Aufl. § 1888 Rn. 33; Schöpflin in BeckOKG-BGB, § 1888 Rn. 16 [Stand: ]; kritisch OLG Celle ErbR 2025, 765 Rn. 16 f.) - aus der Verweisung des § 1888 Abs. 1 BGB auf die Vorschriften des Betreuungsrechts. Denn der Wortlaut des § 1888 Abs. 1 BGB bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass sich diese Verweisung auch auf Vorschriften außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nämlich auf Verfahrensvorschriften des FamFG beziehen soll. Hiergegen spricht überdies die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 1888 BGB, die sich ausschließlich zur (Un-)Anwendbarkeit von Vorschriften des materiellen Betreuungsrechts verhält und Regelungen des FamFG nicht erwähnt (BT-Drucks. 19/24445, S. 316).
12(3) Es liegen aber die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 304 Abs. 2 FamFG vor.
13(a) Die erforderliche planwidrige Regelungslücke (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom - IV ZB 8/23, ZEV 2024, 742 Rn. 9 m.w.N.) ergibt sich daraus, dass - anders als die Vorschriften für das Betreuungsverfahren - die für das Nachlassverfahren geltenden Regelungen in Buch 4 Abschnitt 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Vorschrift zur Länge und zum Beginn der für den Vertreter der Staatskasse geltenden Beschwerdefrist enthalten. Bei der Festsetzung einer Betreuervergütung einerseits und einer Nachlasspflegervergütung andererseits handelt es sich jedoch um in rechtlicher Hinsicht vergleichbare Tatbestände, wenn die Festsetzung zu Lasten der Staatskasse erfolgt. Ebenso wie in Betreuungsverfahren (vgl. § 274 Abs. 1 FamFG) ist die Staatskasse in Nachlasspflegschaftsverfahren gemäß § 345 Abs. 4 Nr. 1 FamFG nicht Muss-Beteiligte, der die Entscheidung zwingend gemäß § 15 Abs. 1 FamFG bekanntzugeben ist und für die sich damit schon aufgrund ihrer Beteiligtenstellung der Beginn der Beschwerdefrist aus § 63 Abs. 3 FamFG ergibt. Der Zweck der Vorschrift des § 304 Abs. 2 FamFG, wonach ermöglicht werden soll, dass die Bezirksrevisoren ihre bisherige Praxis, in regelmäßigen Abständen Revisionen vorzunehmen, beibehalten können (BT-Drucks. 16/6308, S. 272 li. Sp.), beansprucht zudem nicht nur in Verfahren Geltung, in denen die Vergütung eines Betreuers gegen die Staatskasse festgesetzt wird, sondern auch in solchen, in denen der Fiskus mit der Vergütung eines Nachlasspflegers belastet wird.
14(b) Das Fehlen einer § 304 Abs. 2 FamFG entsprechenden Regelung in den das Nachlasspflegschaftsverfahren regelnden Vorschriften beruht auch auf einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan. Dies ergibt sich daraus, dass für das Verfahren bei einer Nachlasspflegschaft in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ausdrücklich von einer Geltung der Vorschriften des Buches 3 - und damit auch des § 304 Abs. 2 FamFG - ausgegangen worden (vgl. BTDrucks. 16/6308, S. 283 li. Sp.) und ein hiervon abweichender gesetzgeberischer Wille im Gesetzgebungsverfahren nicht zum Ausdruck gekommen ist.
15 bb) Dem Fristbeginn steht es nicht entgegen, dass das Nachlassgericht keine - gemäß § 304 Abs. 2 FamFG ausreichende - formlose Mitteilung, sondern eine förmliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis verfügt hat. Denn es besteht im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 FamFG, auf den § 304 Abs. 2 FamFG in einem Klammerzusatz verweist, keine Verpflichtung zu einer formlosen Mitteilung. Vielmehr liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob das Dokument formlos mitzuteilen oder in einer besonderen Form bekannt zu geben ist (BT-Drucks. 16/6308, S. 183 li. Sp.; Fröschle in Jox/Fröschle, PK Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 4. Aufl. § 15 FamFG Rn. 20; Pabst in MünchKomm-FamFG, 4. Aufl. § 15 Rn. 6; Sternal in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 15 Rn. 92).Eine wirksame Zustellung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG i.V.m. §§ 166 ff. ZPO an die Bezirksrevisorin ist hier aber nicht erfolgt.
16(1) Da§ 304 Abs. 2 FamFG ausdrücklich den Vertreter der Staatskasse als Adressaten der Mitteilung nennt, hat die Bekanntgabe des Beschlusses nach Maßgabe des § 166 ZPO an diesen als Zustellungsadressaten (vgl. § 182 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zu erfolgen. Die Zustellung hat sich damit formell an den Bezirksrevisor und nicht - wie es das Beschwerdegericht für ausreichend erachtet - an dessen Amtsstelle zu richten. Nur auf diese Weise wird ihm die angemessene Gelegenheit verschafft, von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und damit der Zweck der Zustellung (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 15 re. Sp.; , BGHZ 214, 294 Rn. 55) erreicht. Auf den Bezirksrevisor als Zustellungsadressaten muss sich außerdem auch der für eine wirksame Zustellung erforderliche Wille zur Zustellung beziehen (vgl. , NJW-RR 2017, 1086 Rn. 13; Urteil vom aaO Rn. 36; Schultzky in Zöller, ZPO 36. Aufl. § 166 Rn. 8). An beidem fehlt es hier.
17(2) Zum einen war die Beschlussabschrift weder an den Bezirksrevisor adressiert noch ergab sich dessen Adressatenstellung zweifelsfrei aus den objektiven Begleitumständen der Zustellung. Denn die Zustellung erfolgte ausweislich des der Beschlussabschrift beigefügten Schreibens an das Landgericht Göttingen zur Vornahme einer Amtshandlung, die nicht in die Zuständigkeit des Bezirksrevisors fiel, weil eine Vertretung des Landes Niedersachsen durch diesen nach Ziff. VII. 1. und 2. der die Vertretung regelnden Verwaltungsvorschrift (Gem. RdErl. d. StK u. sämtl. Min. vom ; Nds. MBl. 2012 Nr. 26, S. 578) nur in kostenrechtlichen Nebenverfahren, nicht aber im Insolvenzverfahren vorgesehen ist. Damit war der Bezirksrevisor nicht mit der für eine Zustellung erforderlichen Klarheit als Adressat des Dokuments zu erkennen (vgl. , BGHZ 214, 294 Rn. 57).
18Zum anderen entsprach es auch nicht dem - insoweit maßgeblichen (vgl. , NJW 1956, 1878 1879; Diehm in Kern/Diehm, ZPO 2. Aufl. § 166 Rn. 3; Schultzky in Zöller, ZPO 36. Aufl. § 166 Rn. 8) - Willen des Rechtspflegers des Nachlassgerichts, der die Zustellung gerade nicht an den Bezirksrevisor verfügt hat, ihm durch die Übermittlung der Beschlussabschrift Kenntnis von dem Beschluss zu verschaffen. Vielmehr wurde die Bekanntgabe ausweislich des Begleitschreibens allein zu dem darin aufgeführten Zweck vorgenommen, ohne dass es dem Rechtspfleger darauf angekommen wäre, dass diese gerade an den Bezirksrevisor erfolgte. Dies genügt für die Annahme eines auf den Bezirksrevisor gerichteten Zustellungswillens nicht.
19 (3) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - auch nicht aus § 174 ZPO. Abgesehen davon, dass eine Zustellung nach § 174 ZPO das Gericht, das die Zustellung veranlasst, nicht von der Auswahl des richtigen Zustellungsadressaten entbindet und einen auf diesen gerichteten Zustellungswillen voraussetzt, regelt diese Norm schon ausweislich ihres Wortlauts keine Zustellung durch Aushändigung an eine Amtsstelle, sondern die Zustellung an den Zustellungsadressaten oder dessen Vertreter durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Dokuments an der Amtsstelle, mithin im Regelfall in den Diensträumen des für die Zustellung zuständigen Gerichts (Häublein/Müller in MünchKomm-ZPO, 7. Aufl. § 174 Rn. 3; Vogt-Beheim in Anders/Gehle, ZPO 84. Aufl. § 174 Rn. 7; vgl. auch BT-Drucks. 14/4554, S. 17 re. Sp.). Die Vorschrift wäre hier damit nur einschlägig, wenn eine an die Bezirksrevisorin adressierte Beschlussabschrift dieser mit Zustellungswillen in den Räumen des Landgerichts persönlich übergeben worden wäre. Dies ist nicht der Fall.
20 (4) Da sich der Zustellungswille des Gerichts nicht auf die Bezirksrevisorin bezog, kommt - unabhängig davon, ob ihr das Dokument tatsächlich zugegangen ist - eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO nicht in Betracht. Denn auch im Rahmen des § 189 ZPO muss sich der Zustellungswille des Gerichts auf die Person beziehen, der gegenüber die Heilung nach § 189 ZPO eintreten soll (vgl. , BGHZ 214, 294 Rn. 34-37).
21 cc) Die Frist ist auch nicht durch eine formlose Mitteilung im Sinne des § 304 Abs. 2 FamFG in Gang gesetzt worden. Dabei kann offenbleiben, ob bei gewollter, aber nicht ordnungsgemäßer Durchführung der förmlichen Bekanntgabe eine Umdeutung in eine formlose Mitteilung zulässig ist (verneinend Fröschle in Jox/Fröschle, PK Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 4. Aufl. § 15 FamFG Rn. 20). Denn auch eine formlose Mitteilung setzt den Willen voraus, den Inhalt des Dokuments dem Adressaten zu eröffnen (Bartels in Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG 4. Aufl. § 15 Rn. 41; Fröschle in Jox/ Fröschle, PK Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 4. Aufl. § 15 FamFG Rn. 20; Pabst in MünchKomm-FamFG, 4. Aufl. § 15 Rn. 5; Sternal in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 15 Rn. 92). Ebenso wie bei der förmlichen Zustellung ist richtiger Adressat einer formlosen Mitteilung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 304 Abs. 2 FamFG der Vertreter der Staatskasse, mithin der Bezirksrevisor, und kommt es auf den Willen des die Mitteilung Verfügenden - hier des Rechtspflegers des Nachlassgerichts - an. Dass die Bekanntgabe im Streitfall nicht an den Bezirksrevisor erfolgte und der Rechtspfleger überdies nicht in dem Willen handelte, die Entscheidung gerade diesem zur Kenntnis zu bringen, wurde unter bb) (2) bereits dargelegt.
22b) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht deshalb verfristet, weil die Bezirksrevisorin von der Entscheidung im Zuge einer Rücksprache mit der Präsidentin des Landgerichts im März 2023 rein tatsächlich Kenntnis erlangte.
23aa) Zwar würde eine solche Kenntnisnahme nichts am Fehlen einer Mitteilung nach § 304 FamFG ändern. Die Beschwerdefrist beginnt aber in Ermangelung einer Mitteilung nach § 304 Abs. 2 FamFG spätestens durch tatsächliche Kenntnisnahme (Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG 13. Aufl. § 304 Rn. 3; Grund in BeckOGK-FamFG, § 304 Rn. 11 [Stand: ]; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308, S. 272 li. Sp; a. A. Fröschle in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 304 Rn. 17). Das folgt aus dem Sinn und Zweck der Norm, den Bezirksrevisoren die Vornahme von Revisionen in regelmäßigen Abständen zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 272 li. Sp.). Dieser Aufgabe kann der Revisor spätestens mit tatsächlicher Kenntnisnahme von der Entscheidung nachkommen, ohne dass es darauf ankäme, ob dieser Kenntnisnahme eine Mitteilung durch das Nachlassgericht vorausgegangen ist.
24bb) Dahinstehen kann, ob die Beschwerdefrist bereits dadurch in Gang gesetzt wird, dass der Bezirksrevisor von der bloßen Existenz einer Entscheidung Kenntnis erlangt, ohne deren Inhalt zu kennen (offengelassen von , BGHZ 230, 147 Rn. 37 für einen erstinstanzlich nicht hinzugezogenen Muss-Beteiligten), weil es hier schon an hinreichenden Feststellungen dazu fehlt, dass die Bezirksrevisorin auf irgendeine Weise von der Existenz des Beschlusses mehr als drei Monate vor Einlegung der Beschwerde am Kenntnis erlangt hat. Eine solche Kenntnis folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht aus dem Inhalt des Schreibens der Präsidentin des denn aus ihm ergibt sich nur, dass eine Rücksprache mit der Bezirksrevisorin erfolgt ist, nicht jedoch welchen Inhalt diese hatte. Ob der Beschluss überhaupt Gegenstand des Gesprächs war oder lediglich - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - allgemein ohne Bezug auf ein konkretes Verfahren die Frage erörtert wurde, wer für die Anmeldung von Forderungen des Landes Niedersachsen zum Insolvenzverfahren zuständig ist, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Bezirksrevisorin sei im Rahmen der Rücksprache über die Existenz des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses in Kenntnis gesetzt worden, entbehrt erforderlicher Feststellungen.
25c) Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Beschwerdegerichts, die Frist zur Einlegung der Beschwerde sei unabhängig davon, ob diese durch eine formlose Mitteilung im Sinne des § 304 Abs. 2 FamFG in Gang gesetzt worden ist, jedenfalls am abgelaufen, weil Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG acht Monate nach Erlass der Entscheidung rechtskräftig würden, wenn der Vertreter der Staatskasse vor deren Erlass nicht am Verfahren beteiligt worden sei. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG beginnt die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, wenn die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann. Wie der , FamRZ 2017, 758 Rn. 8) entschieden hat, findet § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG neben § 304 Abs. 2 FamFG keine Anwendung (so auch Abramenko in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 63 Rn. 11; Giers in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 304 Rn. 6; Kretz in Jürgens, Betreuungsrecht 8. Aufl. § 63 Rn. 6; Müther in Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG 4. Aufl. § 63 Rn. 1.1; Staib in Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht 5. Aufl. § 304 FamFG Rn. 10). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Staatskasse - wie hier - im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden ist.
26aa) Die Unanwendbarkeit des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG folgt in diesen Fällen bereits aus dessen Wortlaut. Denn die Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG gilt nur unter der Voraussetzung, dass eine Bekanntgabe der Entscheidung an einen erstinstanzlich Beteiligten innerhalb von fünf Monaten nicht gelingt (BT-Drucks. 16/9733, S. 289 re Sp.). Sie knüpft damit an die förmliche Beteiligung des Beschwerdeberechtigten an (BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 405/16, NJW-RR 2017, 970 Rn. 7, 22 f.; vom - I ZB 48/12, NJW-RR 2013, 751 Rn. 26). Eine solche ist hier nicht erfolgt.
27Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts und einer Literaturmeinung (Bauer in Bauer/Lütgens/Schwedler, Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht § 304 FamFG Rn. 52 f. [Stand: August 2025]) kann Gegenteiliges der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 63 FamFG (BT-Drucks. 16/6308) nicht entnommen werden. Soweit dort ausgeführt wird, die Vorschrift lege erstmals einen Zeitpunkt fest, ab dem die Rechtsmittelfrist spätestens in Gang gesetzt wird, wenn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgt ist (BTDrucks. 16/6308, S. 206 li. Sp.), liegt dem eine nicht in Kraft getretene Entwurfsfassung des § 63 FamFG zugrunde, die vorsah, dass der Fristbeginn mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Erlass, erfolgen sollte (BTDrucks. 16/6308, S. 25 re. Sp.). Die geltende Fassung des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG macht jedoch den Beginn der Fünfmonatsfrist ausdrücklich davon abhängig, dass die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann. Aufgrund der Änderung der Vorschrift in diesem entscheidenden Punkt im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens kann aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur Entwurfsfassung nicht der Schluss gezogen werden, § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG komme unabhängig davon, ob eine Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt ist, zur Anwendung. Vielmehr folgt gerade aus dem weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, namentlich aus der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem vorgenannten Gesetzentwurf der Bundesregierung, dass eine Anwendbarkeit des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG die Beteiligung des Beschwerdeberechtigten im erstinstanzlichen Verfahren voraussetzt (BT-Drucks. 16/9733, S. 289 re. Sp.; vgl. auch , NJWRR 2013, 751 Rn. 25 f.).
28bb) Der Umstand, dass § 304 Abs. 2 FamFG den Fristbeginn umfassend regelt und damit als lex specialis § 63 Abs. 3 FamFG verdrängt, zeigt auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 304 FamFG. Danach wird in § 304 Abs. 2 FamFG der Beginn der Beschwerdefrist abweichend von § 63 Abs. 3 FamFG geregelt (BTDrucks. 16/6308, S. 272 li. Sp.). Eine Einschränkung erfolgte nicht, obwohl bereits der Entwurf des § 63 Abs. 3 FamFG in seinem Halbsatz 2 die Formulierung enthielt, dass die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnen soll (BT-Drucks. 16/6308, S. 25 re. Sp.).
29cc) Über den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte hinaus sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift jedenfalls in Fällen, in denen die Staatskasse - wie hier - nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war, gegen eine (analoge) Anwendbarkeit des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Würde man für die Anwendung der Vorschrift auf das Erfordernis einer vorausgegangenen förmlichen Beteiligung verzichten, so hätte dies zur Folge, dass die Ausübung des Rechts der Staatskasse, gegen zu ihren Lasten getroffene Entscheidungen Beschwerde einzulegen, in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert würde. Denn der Bezirksrevisor hat in einem solchen Fall - anders als der Beteiligte - keine Kenntnis vom Verfahren und daher auch keinen Anlass, sich nach dessen Stand zu erkundigen. Damit bliebe es letztlich dem Zufall überlassen, ob zum Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen Revision eine mögliche Beschwerde bereits verfristet wäre. Dies steht mit dem Gesetzeszweck, wonach § 304 Abs. 2 FamFG gerade sicherstellen soll, dass die Bezirksrevisoren ihre bisherige Praxis beibehalten und in regelmäßigen Abständen Revisionen vornehmen können (BT-Drucks. 16/6308, S. 272 li. Sp.), nicht in Einklang (vgl. Toussaint, NJW 2024, 3792, 3796). Denn die Gewährung einer im Vergleich zu § 63 Abs. 1 FamFG verlängerten Frist zum Zwecke der Überprüfung der Entscheidung wäre sinnlos, wenn diese zu dem Zeitpunkt, in welchem dem Bezirksrevisor die Entscheidung mitgeteilt wird oder er von ihr tatsächlich Kenntnis nimmt, bereits abgelaufen wäre.
30bb) Dieser Sichtweise stehen überwiegende Interessen des Nachlasspflegers nicht entgegen. Zwar wird bei unterbliebener formloser Mitteilung die Rechtskraft der Entscheidung zunächst auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben. Der Nachlasspfleger kann deren Eintritt aber aktiv fördern, indem er auf eine gerichtliche Mitteilung der Entscheidung an den Bezirksrevisor hinwirkt. Erfolgt eine solche nicht, kann er den Beginn der Beschwerdefrist für die Staatskasse auch selbst in Lauf setzen, indem er dem Bezirksrevisor die ihm bekannt gegebene Entscheidung zur Kenntnis bringt. Denn wie unter b) aa) bereits festgestellt, beginnt die Beschwerdefrist spätestens durch tatsächliche Kenntnisnahme zu laufen, ohne dass dieser eine (gerichtliche) Mitteilung im Sinne des § 304 Abs. 2 FamFG vorausgehen muss. Anders als bei einem Beteiligten, an den die Bekanntgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, etwa weil sein Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, nicht bewirkt werden kann, ist eine formlose Mitteilung an den Vertreter der Staatskasse jederzeit möglich (Fritzsche in BeckOGK-FamFG, § 63 Rn. 63 [Stand: ]; Fröschle in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 304 Rn. 17). Es besteht damit schon kein Bedürfnis für die Anwendbarkeit der Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG zum Zwecke der Herbeiführung der Rechtskraft.
31III. Die Sache ist daher zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Gelangt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass eine tatsächliche Kenntnisnahme durch die Bezirksrevisorin vor dem nicht erwiesen ist, so wird es die erforderlichen Feststellungen zur Vergütungshöhe und zu den Voraussetzungen einer Festsetzung zu Lasten der Staatskasse nachzuholen haben.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Bußmann Piontek
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:250226BIVZB30.24.0
Fundstelle(n):
WAAAK-12792