Instanzenzug: LG Aschaffenburg Az: KLs 206 Js 11458/24 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Sofern der Beschwerdeführer mit der Inbegriffs- (§ 261 StPO) wie auch der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet, das Landgericht habe einen Widerspruch zwischen der in der Hauptverhandlung festgestellten Staatsangehörigkeit des Angeklagten (türkisch) und der im Rubrum aufgeführten (deutsch) nicht aufgeklärt, greifen diese Rügen - ungeachtet ihrer konkreten Stoßrichtung - nicht durch, weil das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensfehler jedenfalls nicht beruhen würde. Es ist angesichts der übrigen Strafzumessungserwägungen auszuschließen, dass das Landgericht unter Berücksichtigung einer unter Umständen gegebenen türkischen Staatsangehörigkeit eine für den Angeklagten günstigere Strafe zugemessen hätte, zumal ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG, nach der bei einer Ausweisungsentscheidung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist, grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe und nur dann zu berücksichtigen sind, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die Beendigung des Aufenthalts im Inland als besondere Härte erscheinen lassen (vgl. Rn. 27 mwN).
Jäger
Wimmer
Leplow
Allgayer
Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:030326B1STR574.25.0
Fundstelle(n):
NAAAK-12782