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BGH Beschluss v. - II ZR 129/24

Leitsatz

Die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz, die auf Rückabwicklung einer Kapitalanlage (hier: atypisch stille Gesellschaft) zielt, kann als eine materiell-rechtliche Kündigungserklärung eines Gesellschaftsverhältnisses ausgelegt werden (Anschluss an , juris Rn. 15; Urteil vom - II ZR 320/12, juris Rn. 32; Urteil vom - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 32).

Gesetze: § 314 BGB

Instanzenzug: OLG Bamberg Az: 8 U 4/24 evorgehend LG Schweinfurt Az: 24 O 433/23nachgehend Az: II ZR 129/24 Beschluss

Gründe

I.

1Der Kläger beteiligte sich 2005 als atypisch stiller Gesellschafter an der D.                                                        GmbH (folgend D.     ). Nominal betrug der Anteil 24.000 €. Der Kläger leistete hierauf eine Einlage in Höhe von 18.520 €. In den Anlagebedingungen war in § 5 Nr. 2 bestimmt, dass nicht im Gesellschaftsvertrag der D.      geregelte Maßnahmen außer bei Eilbedürftigkeit der vorherigen Zustimmung des atypisch stillen Gesellschafters bedürften. Für bestimmte Maßnahmen war in § 5 Abs. 3 ein Zustimmungsvorbehalt eines atypisch stillen Gesellschafters enthalten, u.a. bei der Änderungen des Gegenstands des Unternehmens. In § 15 der Bedingungen war bestimmt, dass bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft dem stillen Gesellschafter ein Abfindungsguthaben, bestehend aus dem Auseinandersetzungswert und dem Stand des Kapitalkontos zustehe. Ergänzend zu diesem anteiligen Auseinandersetzungswert sollte der atypisch stille Gesellschafter als Teil seines Abfindungsguthabens die Summe bzw. den Saldo aus dem Stand seines Einlage-, Gewinn- und Verlust- sowie Privatkontos vor Berücksichtigung des anteiligen Auseinandersetzungswerts zum Auseinandersetzungsstichtag erhalten. Zum wurde die D.      ohne Zustimmung des Klägers auf die neu gegründete Beklagte, einer Limited englischen Rechts mit Sitz in London, verschmolzen. Mit Schreiben vom Februar 2019 wurde der Kläger über die Verschmelzung informiert. Für seine atypisch stille Gesellschaft wurden dem Kläger von der Anlegerverwaltung folgende Werte mitgeteilt:

"Einlage 18.520 €; steuerlicher Verlust/Gewinn 13.025,03 €; Steuervorteil 3.907,51 €; rechnerischer Wert der Beteiligung zum 14.612,49 €."

2Der Kläger sollte infolge der Verschmelzung an der Beklagten sogenannte B-Anteile mit einem Nennwert von 0,01 € und einem entsprechenden rechnerischen Anteil an der Kapitalgrundlage erhalten, so dass der aktuelle Gesamtbeteiligungswert dem rechnerischen Wert der stillen Gesellschaft entsprechen sollte. Im Juli 2023 erhob der Kläger Klage und verlangte die Rückzahlung seiner Einlage.

3Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 18.520 € nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klage zulässig sei, da die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO gegeben sei. Der Kläger könne als Verbraucher die Klage an seinem Wohnsitz erheben, unabhängig davon, in welchem Staat sich der Sitz der Beklagten befinde. Hiermit werde Verbrauchern von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ermöglicht, in ihrem Heimatstaat Klagen gegen Vertragspartner in Nichtmitgliedsstaaten der Europäischen Union (Drittstaaten) zu erheben. Diese Grundsätze würden auch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien gelten. Der Anwendung des Art. 18 EuGVVO stehe nicht das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C384I./01) entgegen.

4Die Klage sei begründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus dem Beteiligungsvertrag zustehe. Der Anspruch bestehe auch ohne eine Kündigung der atypisch stillen Gesellschaft durch den Kläger. Durch die vorgenommene grenzüberschreitende Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf eine nach dem Brexit-Beschluss im Vereinigten Königreich Großbritannien gegründete Limited Company sei die atypisch stille Gesellschaft des Klägers vorzeitig vertragswidrig und in von der Gesellschaft zu vertretender Weise beendet worden. Daher stehe dem Kläger ein Abfindungsanspruch bereits deswegen zu, weil die Beklagte schon durch die grenzüberschreitende Verschmelzung die atypisch stille Gesellschaft beendet habe. Es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte einerseits meine, die atypisch stille Gesellschaft sei mit der Verschmelzung beendet worden, sich aber andererseits darauf berufe, diese hätte noch gekündigt werden müssen. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihm durch die Beklagte mit den B-Anteilen gleichwertige Rechte eingeräumt worden seien. Die sogenannten B-Anteile stellten nämlich keine gleichwertigen Rechte dar, da diese jedenfalls wirtschaftlich nicht gleichwertig seien und auch nicht ersichtlich sei, wie diese den Kläger ohne bzw. gegen seinen Willen überhaupt "gewährt" worden sein sollten.

5Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen in voller Höhe zu. Zwar seien von dieser eventuelle Verlustanteile abzuziehen. Allerdings habe es der Beklagten oblegen, behauptete Verluste auch darzulegen und zu beweisen. Hierzu habe sie indessen bereits nicht substantiiert vorgetragen, in dem sie lediglich unter Vorlage von Jahresabschlüssen behauptet habe, dass sie den Betrag der Einlage minderten. Die bloße Mitteilung der Beklagten gegenüber dem Kläger, der rechnerische Wert seiner Beteiligung betrage 14.612,49 €, werde den Anforderungen an die Darlegung nicht gerecht.

6Das Berufungsgericht hat die Revision in den Entscheidungsgründen beschränkt auf die Fragen der internationalen Zuständigkeit und des Erfordernisses einer Kündigung der atypisch stillen Gesellschaft als Voraussetzung für die Geltendmachung des Klageanspruchs zugelassen, weil es insoweit von der Rechtsprechung anderer Berufungsgerichte abweiche.

7Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

II.

8Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 552a ZPO).

91. Die Revision ist unbeschränkt zulässig.

10Die Revision ist im Tenor des Berufungsurteils unbeschränkt zugelassen. Eine Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dessen Begründung, da die darin angegebenen Gründe eine beschränkte Revisionszulassung nicht tragen.

11Die Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt zwar, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, sich auf einen rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs bezieht, auf den die Zulassungsentscheidung wirksam beschränkt werden könnte (vgl. dazu , BGHZ 235, 295 Rn. 12 mwN). Voraussetzung dafür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinn, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Eine Beschränkung der Zulassung auf Anspruchselemente oder einzelne von mehreren miteinander konkurrierenden Anspruchsgrundlagen ist nicht zulässig (vgl. , ZIP 2023, 355 Rn. 12 mwN).

12Die Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht auf die Frage des Erfordernisses einer Kündigung für den Klageanspruch betrifft nur eine Anspruchsvoraussetzung und kann vom übrigen Prozessstoff nicht unabhängig beurteilt werden.

132. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe der geleisteten Einlage bejaht.

14a) Die Klage ist zulässig.

15Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt aus Art. 18 Abs. 1 2. Halbsatz, Art. 17 Abs. 1c und Art. 6 Abs. 1 EuGVVO gegeben ist. Die Voraussetzungen dieser Normen hat das Landgericht festgestellt, worauf das Berufungsgericht Bezug genommen hat. Danach ist der Kläger Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1c EuGVVO und das Handeln der Rechtsvorgängerin der Beklagten als beruflich und gewerblich und auf die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogen zu qualifizieren. Gegen diese Feststellungen, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen, erhebt die Revision keine Rügen. Da die Beklagte ihren Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien hat, ist damit der Gerichtsstand beim Landgericht Schweinfurt begründet.

16Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO nicht durch Art. 216 AEUV i.V.m. dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgeschlossen ist. Nach Ablauf der Übergangsfrist handelt es sich bei dem Vereinigten Königreich Großbritannien um einen Drittstaat und es kann nicht angenommen werden, dass mit diesem Austrittsabkommen die Anwendbarkeit der Vorschriften der EuGVVO in den Mitgliedsstaaten zugunsten der Verbraucher ausgeschlossen werden sollte (, WM 2025, 1933 Rn. 13; vom - II ZR 109/24, juris Rn. 14).

17b) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klage begründet ist und dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 18.520 € gemäß § 15 der Anlagebedingungen zusteht.

18aa) Die atypisch stille Gesellschaft des Klägers ist beendet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Beendigung auch ohne Kündigung alleine deshalb eingetreten ist, weil die Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf diese ohne Zustimmung des Klägers rechtswidrig erfolgt ist und dadurch die atypisch stille Gesellschaft von sich aus beendet wurde. Auf die Rügen der Beklagten, mit denen sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die atypisch stille Gesellschaft sei durch die Verschmelzung beendet worden, kommt es deshalb nicht an.

19Jedenfalls ist die atypisch stille Gesellschaft durch die außerordentliche Kündigung des Klägers beendet worden, die in der Erhebung der Klage auf Rückzahlung der geleisteten Einlage durch ihn zu sehen ist. Mit der Klage hat der Kläger die Rückabwicklung seiner ursprünglich geleisteten Einlage verlangt. Es ist anerkannt, dass auch eine Kündigung durch die Vornahme von Prozesshandlungen konkludent erklärt werden kann, wenn mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Klägers erkennbar ist, die Prozesshandlung würde nicht lediglich der Durchsetzung einer bereits außerprozessual erklärten Kündigung dienen, sondern sie daneben auch eine materiell-rechtliche Willenserklärung enthält (, NJW 2003, 3265, 3267). Für die Klageerhebung ist eine solche konkludente materiell-rechtliche Kündigungserklärung als möglich anerkannt (, NJW 2003, 3265, 3267; Beschluss vom  - II ZR 373/13, juris Rn. 15). Für die atypisch stille Gesellschaft hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass üblicherweise in der Erhebung der Klage auf Rückabwicklung der Anlage die notwendige Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses gesehen werden kann, da hiermit der Gesellschafter zum Ausdruck bringt, seinen Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen und die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (, juris Rn. 15; Urteil vom - II ZR 320/12, juris Rn. 32; vom - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 32).

20Vorliegend ergibt die Auslegung der Klage, mit der der Kläger seinen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, dass er die atypisch stille Gesellschaft bei der Beklagten unbedingt und sofort beenden wollte. Der Kläger hat seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter mit sofortiger Wirkung zu beenden, weshalb seine Klageerhebung als konkludente Erklärung der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB anzusehen ist. Er hat insbesondere geltend gemacht, dass er bei Kenntnis von der Verschmelzung aus der Gesellschaft ausgetreten wäre, d.h. gekündigt hätte. Er macht mit der Klage einen als Schadensersatz bezeichneten Anspruch geltend, der auf Auszahlung des Abfindungsguthabens nach § 15 der Anlagebedingungen gerichtet ist, was für die Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft vorgesehen ist.

21Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da die Klageerhebung eine Prozesserklärung ist (vgl. , NJW-RR 2025, 1083 Rn. 28; Urteil vom  - XI ZR 140/23, NJW-RR 2025, 764 Rn. 18) und im Übrigen neue Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind.

22bb) Die Kündigung ist auch nicht ausgeschlossen, weil der Kläger mit der Klage von 2023 nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäß § 314 Abs. 3 BGB das Gesellschaftsverhältnis nach Durchführung der Verschmelzung gekündigt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin ohne Zustimmung des Klägers deren Beteiligung in B-Anteile der Beklagten umgewandelt. Sie hat sich darauf berufen, dass die atypisch stille Gesellschaft dadurch untergegangen sei. Sie negiert damit den Bestand der Beteiligung des Klägers in der bisherigen Form und zugleich seine nach den Anlagebedingungen ihm zustehende Rechte für die Zukunft. Damit hat die Beklagte hinsichtlich der Beziehung zum Kläger einen dauerhaft rechtswidrigen Zustand geschaffen, der sich nicht in einer einzelnen pflichtwidrigen Handlung erschöpft. Bei einem pflichtwidrigen Dauerverhalten beginnt die Frist zur Kündigung nicht vor Beendigung des geschaffenen Zustands zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter dauerhaft durch die Gesellschaft negiert wird. In einem solchen Fall kann ein Anleger nicht auf eine ordentliche Kündigung verwiesen werden (, NZG 2025, 1091 Rn. 21; Urteil vom  - II ZR 156/23, juris Rn. 24).

23cc) Rechtlicher Nachprüfung stand hält auch die Auffassung des Berufungsgerichts, soweit es annimmt, dass nach § 15 der Anlagebedingungen der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage hat. Die Höhe des eingezahlten Kapitals des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig. Entnahmen des Klägers sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Das eingezahlte Kapital stellt nach § 15 Nr. 4 der Bedingungen über die atypisch stille Gesellschaft die Mindesthöhe des Abfindungsanspruchs eines Anlegers dar, soweit nicht Verluste eingetreten sind, die darauf angerechnet werden müssen (vgl. , juris Rn. 26; Urteil vom  - II ZR 132/23, NZG 2025, 2091 Rn. 24). Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eingetretene, die Anlage des Klägers aufzehrende Verluste die Beklagte substantiiert darlegen muss (vgl. , juris Rn. 27; Urteil vom - II ZR 132/23, NZG 2025, 1091 Rn. 25).

24Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die dagegen erhobenen Rügen der Beklagten greifen nicht durch. Die Beklagte beruft sich auf die von ihr vorgelegten Jahresabschlüsse vom und zum , womit dargetan sei, dass das Beteiligungskapital des Klägers vollständig durch Verluste aufgezehrt worden sei. Im Übrigen seien die Verlustzuweisungen im Schreiben vom Februar 2019 beziffert. Wirtschaftlicher Verschmelzungsstichtag sei der gewesen.

25Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Jahresabschlüsse nicht ausreichen. Dies gilt bereits deshalb weil die Jahresabschlüsse nicht an dem für die Berechnung des Abfindungsanspruchs des Klägers maßgeblichen Zeitpunkt ausgerichtet sind. Die Verschmelzung erfolgte zum und die Kündigung mit Klageerhebung. Das Berufungsgericht hat auch zu recht angenommen, dass der Vortrag der Beklagten zum vollständigen Verlust der Anlage des Klägers auch in Widerspruch steht zu der Mitteilung der Anlegerverwaltung im Schreiben vom Februar 2019, mit dem der Wert der stillen Beteiligung mit 14.612,49 € angegeben wird. Dieser Vortrag ist widersprüchlich zu dem behaupteten Totalverlust der Anlage durch eingetretene Verluste. Diese Widersprüchlichkeit führt zur Unbeachtlichkeit des Vortrags und damit dessen mangelnder Substantiierung (vgl. , juris Rn. 24; Urteil vom - II ZR 132/23, NZG 2025, 1091 Rn. 26).

262. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (, NJW-RR 2005, 650 Rn. 7). Eine Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO kommt deshalb auch dann in Betracht, wenn ein ursprünglich bestehender Revisionszulassungsgrund bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts weggefallen ist.

27a) Der Grund für die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht betreffend die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist durch die , WM 2025, 1933 und II ZR 109/24, juris) weggefallen. Die Rechtsfrage ist geklärt. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft steht der Anwendung des Art. 18 EuGVVO nicht entgegen. Das Berufungsgericht weicht insoweit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, so dass die ursprüngliche Divergenz zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte die Zulassung der Revision nicht mehr rechtfertigt.

28b) Soweit das Berufungsgericht die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen hat, ob eine Kündigung Voraussetzung für die Geltendmachung des klagegegenständlichen Anspruchs sei, womit das Berufungsgericht von anderen Entscheidungen von anderen Oberlandesgerichte abweiche, füllt das den Revisionszulassungsgrund der Divergenz nicht aus.

29Eine Revisionszulassung wegen Divergenz kommt mangels Entscheidungserheblichkeit der umstrittenen Rechtsfrage nicht in Betracht, wenn sich die Entscheidung aus einem anderen, den Revisionszulassungsgrund nicht ausfüllenden Grund als richtig darstellt (, NZG 2023, 791 Rn. 65). Da mit der Klageerhebung eine konkludente Kündigungserklärung verbunden war, kommt es nicht auf die Frage an, ob der Anspruch auch ohne Kündigungserklärung bestehen kann. Insoweit fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Die Frage der konkludenten Kündigungserklärung durch Klageerhebung ist in der Rechtsprechung geklärt.

Die konkrete Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall begründet auch keine weiteren Revisionszulassungsgründe.

Born                         Wöstmann                         Bernau

             von Selle                              Adams

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:101225BIIZR129.24.0

Fundstelle(n):
BB 2026 S. 770 Nr. 14
SAAAK-12695