1. Wird beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen OHG unter Fortführung des Geschäfts durch den anderen Gesellschafter die Rückwirkung des Ausscheidens vereinbart, so ändert dies nichts daran, daß die Steuer für den Übergang eines Grundstücks auf den verbleibenden Gesellschafter unabhängig von der vereinbarten Rückwirkung im Zeitpunkt der Vereinbarung des Ausscheidens entsteht und daß auf diesen Zeitpunkt für die Ermittlung der Gegenleistung abzustellen ist.
2. Zur Frage der Aufteilung der Gesamtgegenleistung auf die einzelnen auf den verbleibenden Gesellschafter übergegangenen Aktiven, wenn die Gegenleistung hinter dem Teilwert der Aktiven zurückbleibt.
3. Ausmaß der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 2 GrEstG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 417 BFHE S. 140 Nr. 115, QAAAB-00330
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