Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV-Verfahren) beim Finanzamt kein Vorverfahren im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3
FGO in Bezug auf ein anschließendes finanzgerichtliches AdV-Verfahren
Leitsatz
1. Vorverfahren im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist das Verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, mithin das
Einspruchsverfahren; nicht in den Anwendungsbereich des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO fallen hingegen Kosten eines vorangegangen
Verwaltungsverfahrens.
2. Das beim Finanzamt geführte Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung stellt im Verhältnis zu dem beim Finanzgericht geführten
Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO kein Vorverfahren im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, sondern
ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Rechtsschutzsuchende, der die gerichtliche
Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides begehrt, für einen zulässigen Antrag zunächst eine (Ausgangs-) Entscheidung
der Finanzbehörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren herbeizuführen hat; die Durchführung eines Einspruchsverfahrens
gegen die ablehnende Entscheidung der Finanzbehörde ist indes nicht (Zugangs-)Voraussetzung für einen gerichtlichen Aussetzungsantrag.
Fundstelle(n): VAAAK-12603
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