1. Erklären die Beteiligten einen beim FG nach § 69 Abs. 3 FGO gestellten Antrag auf Vollziehungsaussetzung in der Hauptsache für erledigt, nachdem das FA die Vollziehungsaussetzung zunächst abgelehnt hatte, dann aber auf eine neben dem Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO eingelegte Beschwerde des Steuerpflichtigen hin die Vollziehung aussetzt, so ist über die Verfahrenskosten nach § 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden.
2. Es entspricht billigem Ermessen, daß in einem solchen Fall der Steuerpflichtige und das FA die Verfahrenskosten je zur Hälfte tragen, es sei denn, daß der Steuerpflichtige auf Grund besonderer Umstände (z.B. Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen durch das FA) Anlaß hatte, beide Rechtsbehelfe nebeneinander zu ergreifen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 386 BFHE S. 526 Nr. 114, GAAAB-00316
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