OECD-MA 2025 Schlussklausel
Abschnitt VII. Schlussbestimmungen
Schlussklausel
Anmerkung: Die Schlussklausel über die Unterzeichnung richtet sich nach den verfassungsrechtlichen Verfahren der beiden Vertragsstaaten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAK-12440