OECD-MA 2025 Art. 8
Abschnitt III. Besteuerung des Einkommens
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne eines Unternehmens in einem Vertragsstaat aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsagentur.
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LAAAK-12440