OECD-MA 2025 Art. 32
Abschnitt VII. Schlussbestimmungen
Art. 32 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann nach dem Jahr … das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
(in Staat A): …
(in Staat B): …
Fundstelle(n):
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LAAAK-12440