Suchen Barrierefrei
OECD-MA 2025 Art. 28

Abschnitt VI. Besondere Bestimmungen

Art. 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAK-12440