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BFH Urteil v. - II R 61/71 BStBl 1975 II S. 362

Gesetze: GrEStG § 10 Abs. 1GrEStG § 11 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

Verpflichtet sich der Käufer eines noch zu vermessenden Grundstückes gegenüber dem Verkäufer, die Vermessungskosten zu tragen, so ist die Grunderwerbsteuer auch von diesen Kosten zu berechnen.

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 362
BFHE S. 507 Nr. 114,
TAAAB-00303

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