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BFH Urteil v. - VI R 107/74 BStBl 1975 II S. 335

Gesetze: FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3FGO § 119 Nr. 4

Leitsatz

Ein Beteiligter, der keinen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, war im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten, wenn er zur mündlichen Verhandlung, aufgrund deren das FG entschieden hat, nicht ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen worden ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 335
BFHE S. 457 Nr. 114,
DAAAB-00288

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