1. Die Fristbestimmung in § 4 Abs. 5 Satz 2 JAV i.d.F. vom ist rechtsunwirksam. Es bleibt daher auch in diesen Fällen die in § 4 Abs. 5 Satz 1 JAV gesetzte Frist maßgebend.
2. Wurde ein Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1971 nach dem , aber spätestens am beim FA eingereicht, ist wegen Versäumung der in § 4 Abs. 5 Satz 1 JAV gesetzten Ausschlußfrist Nachsicht zu gewähren, ohne daß es dazu der Geltendmachung besonderer Nachsichtsgründe bedarf.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 309 BFHE S. 217 Nr. 114, UAAAB-00278
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