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BFH Urteil v. - VI R 182/74 BStBl 1975 II S. 309

Gesetze: AO § 86JAV (1956) § 4 Abs. 4 Satz 2JAV (1958) § 4 Abs. 4 Satz 3JAV (1971) § 4 Abs. 5 Satz 1, 2

Leitsatz

1. Die Fristbestimmung in § 4 Abs. 5 Satz 2 JAV i.d.F. vom ist rechtsunwirksam. Es bleibt daher auch in diesen Fällen die in § 4 Abs. 5 Satz 1 JAV gesetzte Frist maßgebend.

2. Wurde ein Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1971 nach dem , aber spätestens am beim FA eingereicht, ist wegen Versäumung der in § 4 Abs. 5 Satz 1 JAV gesetzten Ausschlußfrist Nachsicht zu gewähren, ohne daß es dazu der Geltendmachung besonderer Nachsichtsgründe bedarf.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 309
BFHE S. 217 Nr. 114,
UAAAB-00278

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