1. Zur Erstattung der gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 6 i.V. mit § 45 EStG einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer an den Gläubiger nach Art. 6 DBA-Schweiz ist dasjenige FA zuständig, an das die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (hier ein Kreditinstitut) die Kapitalertragsteuer abgeführt hat.
2. Art. IV des in Übereinstimmung mit dem BdF und den übrigen Bundesländern ergangenen Erlasses des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom (BStBl II 1965, 123, 105) ist insoweit mit dem Gesetz nicht vereinbar, als er anordnet, daß die Erstattung der Kuponsteuer aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen - unabhängig davon, an welches FA die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde - von einem FA des Landes vorzunehmen sei, in dem der Schuldner der Teilschuldverschreibung oder der Schuldbuchforderung Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 292 BFHE S. 335 Nr. 114, VAAAB-00269
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