Aufhebung eines Grundbesitzwertbescheids, in dem ein Areal, auf dem sich teils Garagen als Gebäude auf fremdem Grund und Boden
sowie im Übrigen PV-Anlagen befinden, trotz des tatsächlichen Vorliegens von zwei getrennten wirtschaftlichen Einheiten als
nur eine einheitliche wirtschaftliche Einheit behandelt worden ist
Leitsatz
1. Hat ein Finanzamt in einem Grundbesitzwertbescheid zwei wirtschaftliche Einheiten entgegen den gesetzlichen Vorgaben zu
einem Bewertungsobjekt zusammengefasst und dafür einen einheitlichen Grundbesitzwert festgestellt, ist der Bescheid im Ganzen
aufzuheben. Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Grunderwerbsteuer kann vom FG
nur hinsichtlich des Betrags des Grundbesitzwerts für die wirtschaftliche Einheit, auf die er sich bezieht, geändert werden,
nicht aber dahingehend, dass ein Grundstück in mehrere wirtschaftliche Einheiten aufgeteilt wird (Anschluss an ; im Streitfall: Aufhebung eines Grundbesitzwertbescheids, in dem ein Areal, auf dem sich teils Garagen
als Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie im Übrigen PV-Anlagen befinden, trotz des tatsächlichen Vorliegens von zwei
getrennten wirtschaftlichen Einheiten als eine einheitliche wirtschaftliche Einheit behandelt worden ist).
2. § 180 Abs. 2 BewG stellt klar, dass ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden als eigenständige wirtschaftliche Einheit zu
bewerten ist. Das mit dem fremden Gebäude belastete Grundstück bildet in diesem Fall ebenfalls eine selbständige wirtschaftliche
Einheit. Die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks umfasst (nur) die vertraglich überlassene Fläche des Grund
und Bodens unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des Nutzungsrechts und der erhaltenen Nutzungsentgelte, also nicht auch
die Gebäude auf fremdem Boden. Um ein Gebäude auf fremdem Boden handelt es sich insbesondere (also nicht nur), wenn es Scheinbestandteil
des Grund und Bodens im Sinne des § 95 BGB ist oder wenn dem Nutzungsberechtigten für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber
dem Eigentümer des Grund und Bodens ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts des Gebäudes
zusteht.
Fundstelle(n): MAAAK-12055
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei