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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3066/21

Gesetze: BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, BewG § 151 Abs. 1 S. 2, BewG § 151 Abs. 5 S. 1, BewG § 151 Abs. 5 S. 2, BewG § 157 Abs. 3 S. 1, BewG § 180 Abs. 2, BewG § 2 Abs. 1 S. 1, BewG § 2 Abs. 2

Aufhebung eines Grundbesitzwertbescheids, in dem ein Areal, auf dem sich teils Garagen als Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie im Übrigen PV-Anlagen befinden, trotz des tatsächlichen Vorliegens von zwei getrennten wirtschaftlichen Einheiten als nur eine einheitliche wirtschaftliche Einheit behandelt worden ist

Leitsatz

1. Hat ein Finanzamt in einem Grundbesitzwertbescheid zwei wirtschaftliche Einheiten entgegen den gesetzlichen Vorgaben zu einem Bewertungsobjekt zusammengefasst und dafür einen einheitlichen Grundbesitzwert festgestellt, ist der Bescheid im Ganzen aufzuheben. Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Grunderwerbsteuer kann vom FG nur hinsichtlich des Betrags des Grundbesitzwerts für die wirtschaftliche Einheit, auf die er sich bezieht, geändert werden, nicht aber dahingehend, dass ein Grundstück in mehrere wirtschaftliche Einheiten aufgeteilt wird (Anschluss an ; im Streitfall: Aufhebung eines Grundbesitzwertbescheids, in dem ein Areal, auf dem sich teils Garagen als Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie im Übrigen PV-Anlagen befinden, trotz des tatsächlichen Vorliegens von zwei getrennten wirtschaftlichen Einheiten als eine einheitliche wirtschaftliche Einheit behandelt worden ist).

2. § 180 Abs. 2 BewG stellt klar, dass ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden als eigenständige wirtschaftliche Einheit zu bewerten ist. Das mit dem fremden Gebäude belastete Grundstück bildet in diesem Fall ebenfalls eine selbständige wirtschaftliche Einheit. Die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks umfasst (nur) die vertraglich überlassene Fläche des Grund und Bodens unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des Nutzungsrechts und der erhaltenen Nutzungsentgelte, also nicht auch die Gebäude auf fremdem Boden. Um ein Gebäude auf fremdem Boden handelt es sich insbesondere (also nicht nur), wenn es Scheinbestandteil des Grund und Bodens im Sinne des § 95 BGB ist oder wenn dem Nutzungsberechtigten für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts des Gebäudes zusteht.

Fundstelle(n):
MAAAK-12055

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