Übersendung elektronischer Schriftsätze über das beSt einer Berufsausübungsgesellschaft
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer durch ein Sachverständigengutachten
Leitsatz
1. Bei einer Übersendung über das beSt einer Berufsausübungsgesellschaft bei einfacher Signatur des Schriftsatzes muss die
den Schriftsatz verantwortende Person nicht personenidentisch mit der die Versendung über das beSt vornehmenden Person sein.
2. Eine Ableitung des Werts von Grundstücken, die von den lagetypischen wertbeeinflussenden Merkmalen des Richtwertgrundstücks
abweichen, nach den Vorgaben des Guchtachterausschusses aus dem Bodenrichtwert der jeweiligen Richtwertzone kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn in der Bodenrichtwert-Karte zu dem Bodenrichtwert eine Geschossflächenzahl angegeben wird.
3. Die Begründung eines Gutachtens ist ein ureigenes Element jeder Gutachtertätigkeit. Es kommt nicht allein darauf an, dass
ein Gutachten im Ergebnis richtig ist, es muss auch richtig begründet, nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Begründungspflicht
gilt auch für die Wahl einzelner Verfahrensvarianten oder Ermittlungsmodelle.
4. Der Gutachter darf sich keines Bewertungsverfahrens bedienen, das das Wertbild verzerrt. Eine Wertverzerrung kann jedoch
nicht ausgeschlossen werden, wenn keine konkreten, plausiblen und durch eigene Daten untermauerten Gründe dafür angegeben
werden, weshalb von den vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr anerkannten Daten des Gutachterausschusses und den üblichen Wertermittlungsmodellen
abgewichen wird.
5. Die „Theorie von den gedämpften Bodenwerten bebauter Grundstücke” stellt zu den gängigen Wertermittlungsverfahren einen
Bruch her, denn die verfahrensmäßige Ausgestaltung des Ertragswertverfahrens geht von der Wertbeständigkeit des Grund und
Bodens aus.
6. Die aufgezeigten Fehler des im Streitfall eingereichten Gutachtens führen dazu, dass ein niedriger gemeiner Wert nicht
nachgewiesen ist.
Fundstelle(n): CAAAK-12054
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