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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1007/23

Gesetze: FGO § 65 Abs. 2 S. 2, FGO § 79b Abs. 1 S. 1, FGO § 79b Abs. 1 S. 2, FGO § 79b Abs. 3

Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 FGO bei Anfechtung von Schätzungsbescheiden nicht durch Einreichung von Steuererklärungen erfüllt

Leitsatz

1. Zur Erfüllung einer Aufforderung nach § 79 b Abs. 1 FGO ist ein substantiiertes Vorbringen erforderlich. Pauschale Hinweise oder die Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren genügen allein grundsätzlich nicht. Dem Finanzgericht sind vielmehr so viele sachverhaltsmäßige Erläuterungen zu geben, dass die Streitpunkte wenigstens in ihren Grundzügen erkennbar sind.

2. Klagen die Steuerpflichtigen gegen Schätzungsbescheide und haben die Kläger am Tag des Ablaufs einer Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 FGO Steuererklärungen nebst verschiedener Unterlagen eingereicht, diesen Steuererklärungen jedoch weder eine Klagebegründung noch eine sonstige Stellungnahme beigefügt, die dem Gericht Anhaltspunkte für konkrete Streitpunkte hätte bieten können, so lassen sich den Steuererklärungen keine „Tatsachen” zur Beschwer im Sinne des § 79b Abs.1 Satz 1 FGO entnehmen, sodass die Klage als unzulässig zu verwerfen ist.

3. Der Vorschrift des § 79b Abs. 1 FGO ist nicht schon durch die pauschale Benennung von Streitkomplexen genügt. Das Finanzgericht muss in die Lage versetzt werden, ggf. in der zweiten Stufe der Klagekonkretisierung nach § 79b Abs.2 FGO bei „bestimmten Vorgängen” nähere Sachverhaltserläuterungen – durch nunmehr speziellere Tatsachenangaben – zu verlangen. Wie sich hieraus entnehmen läßt, müssen die Streitkomplexe bis zur Erkennbarkeit „bestimmter Vorgänge” erläutert worden sein, um die Anwendbarkeit des § 79b Abs.1 FGO von vornherein auszuschließen oder dessen Anforderungen zu genügen.

Fundstelle(n):
SAAAK-12053

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