Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung
Leitsatz
1. Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage an das Finanzgericht ausschließlich
als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), gehört nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen
Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung.
2. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgehende Informationen
enthält, die falsch, unvollständig und/oder missverständlich sind und wenn diese Informationen bei objektiver Betrachtung
dazu geeignet sind, die Möglichkeiten der Fristwahrung zu gefährden.
3. Die Rechtsbehelfsbelehrung der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung, in der darüber belehrt wurde, dass die Klage
schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären
ist und wegen der Voraussetzungen für eine elektronische Einreichung auf § 52a FGO verwiesen wurde, ohne jedoch auf den im
Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder einer Berufsausübungsgesellschaft zu beachtenden Formzwang
gemäß § 52d FGO hinzuweisen, war in diesem Sinne unrichtig.
4. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall tatsächlich ein Irrtum über die Form der Klageerhebung entstanden ist und ob
dieser kausal für die Klageerhebung außerhalb der regulären Klagefrist war.
Fundstelle(n): HAAAK-12048
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