Willkürliche Ablehnung offensichtlicher gewerblicher Verluste bei vorhandener Steuererklärung und fehlender E-Bilanz
Leitsatz
1. Wenn ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit von Bescheiden abgelehnt wird, ist hiergegen die Verpflichtungsklage statthaft.
2. Ein besonders schwerwiegender Fehler eines Verwaltungsakts besteht, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ergehen
konnte, er also mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unter
keinen Umständen vereinbar ist und er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so großen
Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen.
3. Offenkundigkeit des Fehlers ist zu bejahen, wenn jeder verständige Dritte bei Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände
in der Lage wäre, den Fehler in seiner besonderen Schwere zu erkennen.
4. Grobe Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen i.d.R. nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur
Nichtigkeit des Schätzungsbescheids; dies gilt nicht, wenn das Finanzamt bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen
schätzt.
5. Insbesondere sind Strafschätzungen unzulässig.
6. Willkürlich und damit nichtig ist eine Schätzung, wenn ihr Ergebnis trotz vorhandener Ermittlungsmöglichkeiten krass von
den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen
angestellt worden sind.
7. Wenn dem Finanzamt eine Körperschaftsteuererklärung und eine Gewerbesteuererklärung mit einem ausgewiesenen Verlust von
./. 912.958 € vorliegen und lediglich die E-Bilanz trotz dreimaliger Aufforderung (zuletzt mit Zwangsgeldandrohung) nicht
eingereicht worden ist, stellt – insbesondere wenn sich aus den Steuerakten der Vorjahre steigende Verluste ergeben – die
Annahme eines zu versteuernden Einkommens der Kapitalgesellschaft in Höhe von 0 € eine willkürliche Schätzung dar.
Fundstelle(n): OAAAK-12037
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