Werden einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei Dienstreisen von seinem Arbeitgeber die Übernachtungskosten nach den Reisekostensätzen im öffentlichen Dienst ersetzt, so kann der Arbeitnehmer den Unterschied zwischen dieser Zahlung und den in Abschn. 21 LStR für die steuerfreie Erstattung von Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber vorgesehenen Beträgen nicht als Werbungskosten geltend machen. Als Werbungskosten berücksichtigungsfähig ist vielmehr nur der Unterschied zwischen dem vom öffentlichen Arbeitgeber gezahlten Betrag und dem nachgewiesenen tatsächlichen Aufwand.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 279 BFHE S. 359 Nr. 114, DAAAB-00262
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