Werden einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei Dienstreisen von seinem Arbeitgeber die Übernachtungskosten nach den Reisekostensätzen im öffentlichen Dienst ersetzt, so kann der Arbeitnehmer den Unterschied zwischen dieser Zahlung und den in Abschn. 21 LStR für die steuerfreie Erstattung von Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber vorgesehenen Beträgen nicht als Werbungskosten geltend machen. Als Werbungskosten berücksichtigungsfähig ist vielmehr nur der Unterschied zwischen dem vom öffentlichen Arbeitgeber gezahlten Betrag und dem nachgewiesenen tatsächlichen Aufwand.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 279 BFHE S. 359 Nr. 114, DAAAB-00262
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.