Darf ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer einen Gruppenlebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, Ausschüttungen aus der Gewinnreserve - außer zur Deckung von Verlusten - nur zur Erhöhung der Versicherungsleistungen oder zur Verrechnung mit fälligen Beiträgen verwenden, so liegt in dieser Verwendung kein Zufluß steuerpflichtigen Arbeitslohns an die Arbeitnehmer. Dies gilt auch, soweit der Gewinnreserve beim Ausscheiden von Arbeitnehmern, die die Wartezeiten nicht erfüllt hatten, die Rückkaufswerte beendeter Versicherungsverhältnisse zugewiesen worden sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 275 BFHE S. 50 Nr. 114, JAAAB-00260
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