Tatbestand
1Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom im Verfahren BVerwG 1 W-VR 8.25, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Versetzung zurückgewiesen wurde.
2Er macht geltend, dass das Gericht sein rechtliches Gehör verletzt habe, weil es sich in wesentlichen Teilen ausschließlich auf die Rechtsauffassung und Argumentation des Bundesministeriums der Verteidigung stütze und selbst das Gesetz außen vor lasse. Es blende das wesentliche Argument des Antragstellers aus, dass Soldaten Dienst in den Streitkräften (Wehrdienst) leisteten. Sie könnten kein Amt außerhalb der Streitkräfte ausüben. Die Versetzungsverfügung sei nichtig, weil einem Soldaten das Amt des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr nicht übertragen werden könne.
3Der Senat habe seinem Vortrag zum Wehrdienstverhältnis bisher kaum Beachtung geschenkt. Wehrdienst und Streitkräfte würden in dem Beschluss sehr oberflächlich behandelt. Ebenso wenig habe sich der Senat mit einer möglichen Treuepflichtverletzung oder Amtsanmaßung befasst. Nachdem Wehrdienst Dienst in den Streitkräften bedeute, könne, ja müsse ein Soldat einen Anspruch auf eine Verwendung in den Streitkräften geltend machen. Soldaten außerhalb der Streitkräfte unterlägen keiner rechtmäßigen Aufsicht. Damit habe sich der Senat nicht auseinandergesetzt. Eine rechtmäßige Aufsicht scheide bereits mangels Befehlsbefugnis außerhalb der Streitkräfte in der öffentlichen Verwaltung aus.
4Mit Beschluss vom hat der Senat die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B und den Richter am Bundesverwaltungsgericht C zurückgewiesen.
5Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Gründe
61. Die Anhörungsrüge, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter entscheidet ( 1 WB 4.10 - NZWehrr 2010, 211 <211>), bleibt ohne Erfolg, weil eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ausreichend dargelegt ist (vgl. § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
7a) Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. - BVerfGE 86, 133 <145 f.>, BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WNB 1.15 - NZWehrr 2016, 85 <85> m. w. N. und vom - 1 WNB 3.16 - NZWehrr 2017, 216 <216>). Art. 103 Abs. 1 GG gibt hingegen keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Argumenten eines Verfahrensbeteiligten zustimmt. Mit der Anhörungsrüge können Rechtsfehler einer Entscheidung nicht geltend gemacht werden, auch nicht mit neuen Argumenten (vgl. 1 WB 61.24 - juris Rn. 16 m. w. N.).
8Eine Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch nicht schon dann anzunehmen, wenn eine Entscheidung, namentlich - wie hier - eine letztinstanzliche, nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl. 1 WB 61.24 - juris Rn. 17 m. w. N.).
9Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Dies erfordert eine im Wesentlichen vollständige und fehlerfreie Wiedergabe des Prozessgeschehens mit substantiierten Ausführungen, zu welchen Sach- und/oder Rechtsfragen der Rügende sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat. Hinreichend substantiiert ist eine Rüge darüber hinaus nur, wenn der innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangenen Anhörungsrüge entnommen werden kann, was der Rügeführer bei nach seiner Ansicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. 1 WB 61.24 - juris Rn. 18 m. w. N.).
10b) Ausgehend davon ist eine Gehörsverletzung schon nicht ausreichend dargelegt. Der Antragsteller hat bereits nicht konkret aufgezeigt, ob und an welcher Stelle er im Verfahren BVerwG 1 W-VR 8.25 das vom Senat seiner Auffassung nach übergangene Vorbringen tatsächlich getätigt hat. Das hätte ihm jedenfalls angesichts seines umfänglichen, wiederholt ergänzten und korrigierten Vortrags oblegen.
11Darüber hinaus ergibt sich aus dem Beschluss, dass gegen den Einsatz von Soldaten in der Bundeswehrverwaltung jedenfalls keine grundsätzlichen verfassungs- und einfachrechtlichen Bedenken bestehen (Rn. 28 ff.). Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass sich der Senat mit von ihm aufgeworfenen Fragen "kaum" oder "nur oberflächlich" auseinandergesetzt habe, gesteht er damit gerade zu, dass eine solche Auseinandersetzung stattgefunden hat. Auf jedes einzelne Element seines umfangreichen Vortrags musste der Senat nach den oben dargestellten Maßstäben ohnehin nicht und erst recht nicht mit einer den Wünschen des Antragstellers entsprechenden Begründungstiefe eingehen. Ansonsten setzt der Antragsteller mit seinem Vortrag im Anhörungsrügeverfahren der Rechtsauffassung des Senats lediglich seine eigene entgegen und ergänzt seine vorangegangene materiell-rechtliche Argumentation.
122. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
13Diese Entscheidung ist gemäß § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B1WVR14.25.0
Fundstelle(n):
KAAAK-11921