Der 1. Senat tritt der Rechtsauffassung des IV. Senats darin bei, daß in Fällen der Betriebsaufspaltung die Gewerbesteuerpflicht der Besitzgesellschaft grundsätzlich zu bejahen ist, wenn dieselben Personen auch an der Betriebskapitalgesellschaft wenngleich in unterschiedlichem Verhältnis beteiligt sind und sie die Doppelgesellschaft vermöge ihrer Gesamtbeteiligungen beherrschen können (vgl. , BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796; vom IV R 63/71 , BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247; vom IV R 41/69 , BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 266 BFHE S. 433 Nr. 114, OAAAB-00254
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