Verrechnen Gesellschaft und Gesellschafter jeweils ihre gegenseitigen Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen und berechnet der Gesellschafter für einen zu seinen Gunsten verbleibenden Saldo keine Zinsen, so folgt daraus allein noch keine Steuerpflicht nach § 2 Nr. 4 Buchst. b oder c KVStG 1959. Eine freiwillige Leistung nach dieser Vorschrift liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten ein echtes Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht und der Gesellschafter die ihm nach § 355 Abs. 1 HGB zustehenden Zinsen nicht erhebt. Verrechnen die Beteiligten dagegen die Einzelforderungen und gewährt der Gesellschafter der Gesellschaft für deren verbleibenden Schuldsaldo branchenübliche Zahlungsziele, so löst dies keine Gesellschaftsteuer aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 265 BFHE S. 445 Nr. 114, UAAAB-00252
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