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BGH Beschluss v. - V ZB 44/25

Instanzenzug: Az: 2 U 131/24vorgehend LG Rottweil Az: 3 O 134/22

Gründe

I.

1Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender, mit Reihenhäusern bebauter Grundstücke. An der Nordseite des Hauses der Beklagten befindet sich das Außengerät einer Klimaanlage. Mit der Klage hat die Klägerin ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Klimaanlage, die Heizungsanlage und ein Marderschutzgerät so zu betreiben, dass keine wesentlichen Lärmimmissionen auf ihr Grundstück einwirken. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahme zu verhindern, dass impulshafte Geräusche auf und in ihr Grundstück dringen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

2Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig. Die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die formelhaft vorgebrachte Rüge einer „Rechtsverletzung“ und deren „Erheblichkeit“ bezögen sich ausschließlich auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf eine der Klägerin nachteilige Beweiswürdigung. Es sei nicht dargelegt, welches Tatsachen- oder Beweisvorbringen von dem Landgericht nicht oder unvollständig zur Kenntnis genommen, missverstanden oder zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Auch eine der Klägerin nachteilige Beweiswürdigung sei nicht ausreichend begründet worden. Die Berufung unterliege dem Irrtum, das Landgericht habe eine unwesentliche Beeinträchtigung bejaht, die die Klägerin zu dulden habe. Das Landgericht habe vielmehr bereits eine Geräuscheinwirkung von dem Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Klägerin verneint.

III.

3Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 11/21, juris Rn. 3). Seine Beurteilung, die Berufungsbegründung der Klägerin genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit weder fortzubilden noch zu ergänzen ist.

41. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 90/20, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom - V ZB 3/23, Grundeigentum 2023, 100 Rn. 6). Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (vgl. , juris Rn. 8; Beschluss vom - VIII ZR 174/25, juris Rn. 20, jeweils mwN). Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (vgl. , juris Rn. 7 mwN).

52. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung der Klägerin erfülle nicht die Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, ist nicht zu beanstanden.

6a) Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Klägerin habe nicht den Nachweis führen können, dass die beanstandeten Geräusche von dem Grundstück der Beklagten ausgingen. Der gerichtliche Sachverständige habe dort keine Anlagen oder Einrichtungen vorgefunden, die die von ihm festgestellten Geräusche verursachen könnten. Insbesondere die Klimaanlage am Haus der Beklagten sei dauerhaft außer Betrieb und komme als Geräuschquelle nicht mehr in Frage. Soweit die Klägerin zuletzt auf die von dem gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Knallgeräusche verwiesen habe, könne allein aus der Behauptung, diese stammten nicht von ihr selbst, nicht auf das Haus der Beklagten als Quelle geschlossen werden; es kämen auch andere Ursachen in der näheren Umgebung in Betracht.

7b) Die Gründe, aus denen das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung nicht hinreichend angegriffen.

8aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Auffassung in dem angefochtenen Urteil, wonach die Klimaanlage als Geräuschquelle ausscheidet, auf einer Rechtsverletzung (§ 513 i.V.m. § 546 ZPO) und einer unzureichenden Tatsachenfeststellung (§ 529 ZPO) beruhen soll. Die Klägerin hat, wie die Rechtsbeschwerde selbst aufzeigt, lediglich gerügt, es sei nicht festgestellt, dass die Klimaanlage im Zeitpunkt der Beweisaufnahme defekt gewesen und dass sie in der Vergangenheit nicht angeschlossen gewesen sei. Dabei hat sie sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt, auf der Grundlage der Aussage des dazu vernommenen Zeugen stehe fest, dass die Klimaanlage bereits seit Jahren „abgeklemmt“ sei. Angriffe gegen die Würdigung des Zeugenbeweises sind in der Berufungsbegründung nicht enthalten. Die Klägerin hat lediglich die Feststellung negiert, die Klimaanlage sei dauerhaft außer Betrieb und komme als Geräuschquelle nicht (mehr) in Frage; das ist für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht ausreichend. Gründe, warum die Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil unrichtig und unvollständig ist und keine Bindungswirkung entfaltet, hat die Klägerin hingegen nicht dargelegt. Soweit die Beschwerde auf den Vortrag in der Berufungsbegründung verweist, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Klimaanlage jederzeit erneut angeschlossen werden könne, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil dem Klageantrag zufolge Unterlassung nicht vorbeugend verlangt wird.

9bb) Die weitere Bezugnahme der Klägerin auf den Vortrag und die Beweisangebote erster Instanz ist nicht ansatzweise spezifiziert, sondern völlig pauschal und stellt deshalb entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nach den oben genannten Grundsätzen (vgl. Rn. 4) keine zulässige Berufungsbegründung dar.

IV.

101. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

112. Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:120226BVZB44.25.0

Fundstelle(n):
EAAAK-11881