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GewO | Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
Eine Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 GewO) wegen Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden ist bei einer Steuerhinterziehung in vier Fällen und erheblichen Steuerrückständen rechtlich selbst dann nicht zu beanstanden, wenn die Steuer- und Sozialabgabenschulden zwischenzeitlich zurückgeführt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn dies erst unter dem Druck des Verwaltungsverfahrens geschah.
Das Gericht bejaht sogar ein besonderes Interesse am Sofortvollzug, um die Allgemeinheit vor Schädigungen zu schützen und den Anschein eines aktiv geführten (Friseur-)Betriebs zu vermeiden.