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BFH Urteil v. - VIII B 89/73 BStBl 1975 II S. 211

Gesetze: AO § 100 Abs. 1 Satz 1AO § 225 Satz 1FGO § 74

Leitsatz

Wird ein vorläufiger Bescheid, der Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, durch einen endgültigen Bescheid ersetzt und wird der endgültige Bescheid mit Einspruch und Klage angefochten, so kann das FG das Klageverfahren nicht bis zu einer Entscheidung im Revisionsverfahren gegen den vorläufigen Bescheid aussetzen. Die Aussetzung ist auch dann unzulässig, wenn sie unter dem Vorbehalt erfolgt, daß der BFH das Revisionsverfahren seinerseits aussetzt.

Tatbestand

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Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 211
BFHE S. 493 Nr. 113,
XAAAB-00225

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