Die aktuelle Mandanten-Information 2/2026 – kostenlos für Sie in der NWB Datenbank
[i]Sechs Ausgaben pro JahrAlle zwei Monate finden Sie in der NWB Datenbank eine neue Ausgabe der Mandanten-Information mit aktuellen Themen aus den Bereichen Steuer- und Wirtschaftsrecht. Diese steht Ihnen kostenlos zum Download zur Verfügung, damit Sie Ihre Mandanten einfach und zügig mit den essenziellen Informationen versorgen können.
Relevante Neuigkeiten – für jeden anschaulich zusammengefasst
[i]Informationen getrennt für jede InteressengruppeDie Inhalte der Mandanten-Information dienen allen Interessengruppen als Hilfestellung – unerheblich ob Unternehmer, Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder allen Steuerzahlern. In der gebündelten Zusammenstellung sind diese zielgenau für jede Gruppe getrennt dargestellt und bieten so einen direkten Blick auf die entsprechenden aktuellen Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis.
Wie gelangen Sie an die Mandanten-Information?
Sie können die Informationen von der Startseite der NWB Datenbank über einen Klick auf den Punkt „Arbeitshilfen“ aufrufen. Auf dieser Seite finden Sie eine gesonderte Kategorie mit dem Namen „Infos für Ihre Mandanten“. Dort sind nicht nur die gesammelten Mandanten-Informationen hinterlegt (sortiert nach Aktualität), sondern darüber hinaus auch interessante Merkblätter für Ihre Mandanten (z. B. zum Thema Photovoltaikanlage).

Sie [i]Mandanten-Information 2/2026, Arbeitshilfe, NWB SAAAK-08493 können die Mandanten-Information März/April 2026 auch unmittelbar über die DokID NWB SAAAK-08493 aufrufen. Dort ist auch das Info-Blatt mit Quellenangaben für Sie als Berater zu finden.
Folgende Themen sind in der März/April-Ausgabe aufbereitet:
[i]Strahl, NWB 1/2026 S. 9, NWB ZAAAK-07591 Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr des Einnahmeausfalls: Erhält ein Gewerbetreibender Finanzhilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie, die in dem Veranlagungszeitraum gewinnerhöhend erfasst werden, für den sie bewilligt worden sind, fehlt es an der für die Annahme außerordentlicher Einkünfte erforderlichen Zusammenballung von Einkünften, so der ( NWB PAAAK-06887). S. 657
[i]Adler/Franke, NWB 1/2026 S. 30Steuerbefreiung für das Aufladen eines Elektro- bzw. Hybrid-Kfz im Betrieb des Arbeitgebers: Das (BStBl 2025 I S. 1929) die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit dem Laden von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen sowie der Überlassung und Übereignung von Ladevorrichtungen konkretisiert und teilweise auch neu geregelt.
Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft für das Jahr 2026 wurden angepasst: Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich auf 285 € pro Monat. Der Wert pro Quadratmeter steigt auf 5,01 € und bei einfacher Ausstattung auf 4,10 €. Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt auf 345 € pro Monat. Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten damit folgende Werte: Frühstück (Monat/Tag): 71 €/2,37 €, Mittagessen (Monat/Tag): 137 €/4,57 €, Abendessen (Monat/Tag): 137 €/4,57 €. Bei Vollverpflegung sind die Mahlzeiten mit einem Wert von 11,50 € anzusetzen ( BStBl 2026 I S. 88).
[i]Rondorf, NWB 1/2026 S. 16Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen: Zum wurde der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (unbefristet) wiedereingeführt. Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Mit Schreiben v. (BStBl 2025 I S. 2105) ist das BMF auf Details zur Anwendung der Neuregelung näher eingegangen. Danach wird es bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränke (z. B. bei All-Inklusive-Angeboten) für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird. In Bezug auf die Hotellerie wurde der pauschale Entgeltanteil für nicht begünstigte Leistungen bei sog. Business-Packages/Servicepauschalen von 20 % auf 15 % gesenkt, auf die der Regelsteuersatz von 19 % angewendet werden kann. Eine andere, sachgerechte Aufteilung ist nach wie vor möglich.
Aktivrentengesetz: [i]Seifert, NWB 9/2026 S. 538Der Bundesrat hat am dem sog. Aktivrentengesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde ebenfalls verkündet, sodass es zum in Kraft getreten ist. Die sog. Aktivrente erlaubt es Menschen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen dagegen weiterhin gezahlt werden. Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze (grundsätzlich Vollendung des 67. Lebensjahres, jedoch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Übergangsregelungen je nach Geburtsjahrgang).
Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos verlängert: Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde um fünf Jahre verlängert und gilt nun für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden (bisher: ). So profitieren auch ab 2026 neu zugelassene Elektrofahrzeuge von der Steuerbefreiung.
[i]Eisele, NWB 9/2026 S. 547Grundsteuerreform laut BFH verfassungsgemäß: Der BFH hält die Grundsteuerreform für verfassungskonform, soweit es sich um das sog. Bundesmodell handelt, das in allen Bundesländern außer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gilt. Der BFH musste über drei Klagen von Wohnungseigentümern aus Köln, Sachsen und Berlin entscheiden. In allen Fällen wurden Grundsteuerwerte im sog. Ertragswertverfahren festgestellt, gegen die sich die Kläger mit der Begründung wandten, dass die Grundsteuerreform verfassungswidrig sei und zu überhöhten Werten führe. Mit Urteilen v. bejahte der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform und wies die Klagen in der Sache ab.
Fundstelle(n):
NWB 2026 Seite 656 - 657
TAAAK-11555