Umstände der Haushalts- und Wirtschaftsführung von Eheleuten als neue Tatsachen
dauerndes Getrenntleben
Leitsatz
1. Sachverhalte zur Haushalts- und Wirtschaftsführung von Eheleuten sind Tatsachen im Sinne des § 173 AO, denn sie bilden
Merkmale für die Prüfung der Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
2. Das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft beruht zwar auch auf inneren Vorgängen und persönlichen
Einstellungen der Eheleute. Diese sind aber in erster Linie aufgrund objektiver Umstände, nach dem Gesamtbild der äußerlich
erkennbaren Merkmale zu beurteilen, wobei dem räumlichen Zusammenleben oder einer räumlichen Trennung besondere Bedeutung
zukommt.
3. Für die Entscheidung über die Voraussetzungen des § 26 EStG kann es nur auf diejenigen Gestaltungen ankommen, die die Ehegatten
für das tägliche Leben festgelegt haben; auf besondere, herausgehobene und einmalige Begebenheiten wie eine Hochzeit nebst
dazugehöriger Feier und Hochzeitsreise kann nicht abgestellt werden.
4. Behaupten die Ehegatten selbst, bis zum Zeitpunkt der Eheschließung getrennt gelebt zu haben, so kann der Umstand, dass
sie die Zeit ab der Eheschließung bis zum Jahresende gemeinsam bei der Hochzeitsfeier und auf der Hochzeitsreise verbracht
haben, keine Aufhebung des dauernden Getrenntlebens im Jahr der Eheschließung mehr bewirken.
Fundstelle(n): LAAAK-11536
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