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Sächsisches FG Beschluss v. - 1 V 1094/25

Gesetze: EStG § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 26b, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Umstände der Haushalts- und Wirtschaftsführung von Eheleuten als neue Tatsachen

dauerndes Getrenntleben

Leitsatz

1. Sachverhalte zur Haushalts- und Wirtschaftsführung von Eheleuten sind Tatsachen im Sinne des § 173 AO, denn sie bilden Merkmale für die Prüfung der Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

2. Das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft beruht zwar auch auf inneren Vorgängen und persönlichen Einstellungen der Eheleute. Diese sind aber in erster Linie aufgrund objektiver Umstände, nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale zu beurteilen, wobei dem räumlichen Zusammenleben oder einer räumlichen Trennung besondere Bedeutung zukommt.

3. Für die Entscheidung über die Voraussetzungen des § 26 EStG kann es nur auf diejenigen Gestaltungen ankommen, die die Ehegatten für das tägliche Leben festgelegt haben; auf besondere, herausgehobene und einmalige Begebenheiten wie eine Hochzeit nebst dazugehöriger Feier und Hochzeitsreise kann nicht abgestellt werden.

4. Behaupten die Ehegatten selbst, bis zum Zeitpunkt der Eheschließung getrennt gelebt zu haben, so kann der Umstand, dass sie die Zeit ab der Eheschließung bis zum Jahresende gemeinsam bei der Hochzeitsfeier und auf der Hochzeitsreise verbracht haben, keine Aufhebung des dauernden Getrenntlebens im Jahr der Eheschließung mehr bewirken.

Fundstelle(n):
LAAAK-11536

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