Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2GewStG § 3 Nr. 9GewStG § 8 Nr. 1GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
1. Zinsen, die das Trägerunternehmen einer rechtsfähigen Unterstützungskasse in der Rechtsform der GmbH für die darlehensweise Überlassung ihrer nicht selbst benötigten Mittel zahlt, sind dem Trägerunternehmen auch dann als Dauerschuldzinsen zuzurechnen, wenn die GmbH dem Trägerunternehmen organschaftlich verbunden ist; denn infolge der Freistellung der GmbH von der Steuerpflicht findet eine doppelte Erfassung dieser Zinsen durch die Gewerbesteuer nicht statt.
2. Dasselbe gilt sinngemäß für die die Zinszahlung auslösenden Darlehensbeträge als Dauerschulden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 179 BFHE S. 242 Nr. 114, PAAAB-00206
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