Erwirbt ein Ehegatte ein Grundstück von einer offenen Handelsgesellschaft, an der der andere, mit ihm in Gütergemeinschaft lebende Ehegatte beteiligt ist, wird die Steuer insoweit nicht erhoben, als der andere Ehegatte wegen des kraft Gesetzes (§ 1416 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BGB) eintretenden Miterwerbs im Rahmen der Gütergemeinschaft keine größere Beteiligung erhalten hat, als er vorher als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft an dem Grundstück gehabt hatte. Der vertragliche Erwerb des einen Ehegatten und der gesetzliche Erwerb des anderen werden unbeschadet des Rechtsgedankens des § 3 Nr. 3 Satz 2, Nr. 5 Satz 2, Nr. 6 Satz 3 GrEStG zusammengefaßt.
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Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 150 BFHE S. 122 Nr. 114, GAAAB-00193
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