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BFH 05.11.2025 I R 48/22, StuB 5/2026 S. 211

Erstmalige Anwendung des § 4f EStG bei Übertragung von Pensionsverpflichtungen

§ 4f EStG i. d. F. des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom (BGBl 2013 I S. 4318) – AIFM-StAnpG – findet gem. § 52 Abs. 12c EStG i. d. F. des AIFM-StAnpG – seit dem : § 52 Abs. 8 (Satz 1) EStG – erstmals Anwendung auf Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem endenden Wirtschaftsjahr erfolgen (Anschluss an , NWB AAAAJ-94557, BStBl 2025 II S. 697; Bezug: § 4f EStG).

Praxishinweise

Damit schloss sich auch der I. Senat des BFH der Rechtsprechung des IV. Senats an, wonach für die zeitliche Anwendung von § 4f EStG nach § 52 Abs. 12c EStG i. d. F. des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom (BGBl 2013 I S. 4318) auch im Falle einer nachträglichen Entgelterhöhung das Wirtschaftsjahr maßgebend bleibt, in dem der Schuldbeitritt erfolgt ist. Werden Verpflichtungen übertragen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ans...