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Keine Rückstellung für Nachbetreuungspflichten eines Versicherungsvertreters für Neuabschlüsse bei übernommenem Bestand
(1) Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften dürfen in der Bilanz grds. nicht berücksichtigt werden, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleiS. 211chen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung). (2) Daher darf ein Versicherungsvertreter keine Rückstellung für Erfüllungsrückstand bilden, wenn er einen von einem Dritten aufgebauten Bestand an Versicherungskunden kommissarisch übernimmt, um durch Vermittlung von Neugeschäft in diesem Bestand Abschlussprovisionen zu erzielen. Dies gilt auch dann, wenn er zur Nachbetreuung dieses Bestands verpflichtet ist, ohne hierfür eine Bestandspflegeprovision zu erhalten (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).