1. Gesellschaftsverträge zwischen Eltern und Kindern können der Einkommenbesteuerung der Beteiligten nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie ernsthaft gewollt sind. Dazu ist im allgemeinen auch erforderlich, daß sie in einer Form abgeschlossen werden, die keine ernstlichen Zweifel an ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit aufkommen lassen.
2. Räumt der Vater seinen Kindern schenkweise stille Beteiligungen oder Unterbeteiligungen ein, so können diese nur dann als ernsthaft gewollt berücksichtigt werden, wenn die Schenkungen notariell beurkundet sind (§ 518 Abs. 1 BGB).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 141 BFHE S. 558 Nr. 113, BAAAB-00186
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