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BFH Urteil v. - VI R 99/72 BFHE S. 105 Nr. 115,

Gesetze: EStG § 33LStR (1968) Abschn. 39 Abs. 6

Leitsatz

Leidet ein Steuerpflichtiger an mehreren Krankheiten, von denen jede allein die Einhaltung einer Diät erfordert, so ist für die Höhe des als außergewöhnliche Belastung anzusetzenden Pauschbetrags wegen Diätmehraufwands die Krankheit maßgebend, die zu dem höchsten Pauschbetrag nach Abschn. 39 Abs. 6 LStR 1968 führt, es sei denn, daß die tatsächliche Höhe des Mehraufwands nachgewiesen wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFHE S. 105 Nr. 115,
IAAAB-00175

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