Leitsatz
Gesetze: § 260 Abs 2 BGB, § 1379 Abs 1 S 1 BGB, § 61 Abs 1 FamFG
Instanzenzug: Az: 12 UF 909/24 evorgehend AG Rosenheim Az: 4 F 864/22
Gründe
I.
1Der Antragsteller wendet sich in einer Güterrechtssache gegen die Verwerfung seiner Beschwerde, die sich gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichtet hatte.
2Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Zwischen ihnen ist beim Amtsgericht ein Scheidungsverbundverfahren mit den Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht anhängig. Mit Schreiben vom legte der Antragsteller über seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten eine handschriftlich ausgefüllte Auskunft über den Bestand seines Anfangs- und Endvermögens vor. In dieser Auskunft wird beim Endvermögen ein Darlehen bei der Sparkasse R. mit einem Saldo von 180.000 € angegeben. Nicht enthalten in der Auskunft ist ein Anspruch des Antragstellers gegenüber seiner Mutter, der sich aus zwei notariellen Verträgen vom und vom ergibt. Mit dem Vertrag vom übertrug der Vater des Antragstellers diesem eine Immobilie. Unter anderem für den Fall der Scheidung enthielt der Vertrag eine Verpflichtung zur Rückgabe und Auflassung des Vertragsgegenstandes an den Vater bzw. die den Vater überlebende Mutter. Im Gegenzug enthielt der Vertrag die Verpflichtung der Mutter, „etwaige Investitionen des Erwerbers zu ersetzen, soweit sie dann noch werterhöhend vorhanden sind […]“. Mit notariellem Vertrag vom übertrug der Antragsteller seiner Mutter das Anwesen zurück. Dabei vereinbarte er mit seiner Mutter eine Schuldübernahme in Höhe von wenigstens 140.000 € hinsichtlich der auf dem Anwesen lastenden Schulden.
3Mit Teilbeschluss vom hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet, über die Richtigkeit und Vollständigkeit der mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom vorgelegten Auskunft die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht mangels Erreichens der erforderlichen Beschwer verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
4Die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller weder in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
51. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Beschwerdewert übersteige 600 € nicht. Die Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemesse sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses sei hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Die Heranziehung eines Rechtsanwalts sei vorliegend nicht erforderlich. Soweit es sich um eine zu ergänzende Auskunft zum Anspruch des Antragstellers auf Wertersatz gegenüber seiner Mutter aus der Rückübertragung der Immobilie handele, seien lediglich die Art der getätigten Investitionen und die Höhe der jeweils bezahlten Rechnung anzugeben. Eine Bewertung, inwieweit sich diese Investitionen noch werterhöhend für die Immobilie auswirkten, sei nicht erforderlich. Damit beschränke sich der Aufwand des Antragstellers auf das Sammeln und Vorlegen der genannten Unterlagen. Unter Berücksichtigung der Stundensätze, die ein Auskunftsverpflichteter als Zeuge erhalten würde, ergäbe sich hierfür selbst bei einem zeitlichen Aufwand von einer vollen Arbeitswoche von 40 Stunden nur ein Betrag von 160 €. Ein den Verfahrenswert erhöhendes schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung der zu erteilenden Auskunft habe der Antragsteller nicht vorgetragen.
62. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
7a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass § 61 Abs. 1 FamFG in seiner bis einschließlich geltenden Fassung anzuwenden ist, weil die angefochtene Entscheidung vor dem erlassen worden ist (vgl. § 493 Abs. 6 Nr. 1 FamFG).
8b) Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen bemisst wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft (Senatsbeschluss vom - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 7 mwN).Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (Senatsbeschluss vom - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 11).
9Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 8 mwN).
10b) Derartige Ermessensfehler liegen hier nicht vor. Das Beschwerdegericht ist insbesondere rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keiner anwaltlichen Beratung bedarf.
11aa) Regelmäßig erfordert die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine erneute anwaltliche Beratung oder Begleitung (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 19 mwN und vom - XII ZB 61/09 - juris Rn. 4). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verpflichteten Beteiligten aber dann nicht verwehrt werden, wenn der Entscheidungsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (vgl. - ZErb 2021, 9 Rn. 10 mwN).
12bb) Im vorliegenden Fall ist der Entscheidungsausspruch des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses hinreichend bestimmt, da nach seinem eindeutigen Wortlaut der Antragsteller verpflichtet wird, über die Richtigkeit und Vollständigkeit der mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom vorgelegten Auskunft die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
13Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erforderte auch die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt. Zwar soll die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung den Auskunftspflichtigen dazu veranlassen, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen (Senatsbeschluss vom - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 10 mwN). Deshalb kann ein hierbei entstandener Zeit- und Kostenaufwand grundsätzlich auch zu einer Erhöhung des Beschwerdewerts für das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führen (Senatsbeschluss vom - XII ZB 489/16 - FamRZ 2018, 608 Rn. 16 mwN). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war im vorliegenden Fall für die Überprüfung und Ergänzung der vom Antragsteller bereits erteilten Auskunft eine anwaltliche Beratung indes nicht erforderlich. Dem Antragsteller war aufgrund der Begründung des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses und des bisherigen Verfahrensverlaufs bekannt, dass die Antragsgegnerin die von ihm erteilte Auskunft nur hinsichtlich eines möglichen Zahlungsanspruchs gegen seine Mutter aus dem Überlassungsvertrag vom oder dem Rückübertragungsvertrag vom für unvollständig hielt. Ihm war ebenfalls bekannt, dass der Antragsgegnerin diese beiden Verträge bereits vorlagen. Da ein gegen seine Mutter gerichteter Zahlungsanspruch nach Ziffer X. 3. des Vertrags vom allein davon abhängt, ob der Antragsteller Investitionen auf das Grundstück erbracht hat, die bei der Rückübertragung noch werterhöhend vorhanden sind, hatte der Antragsteller zur Ergänzung der Auskunft nur zu den getätigten Investitionen vorzutragen, mitzuteilen, ob diese noch vorhanden sind und gegebenenfalls die entsprechenden Belege für seine Investitionen vorzulegen. Eine Verpflichtung des Antragstellers, ändernd und ergänzend die Rechtslage zum Bestand und Umfang des Anspruchs gegenüber seiner Mutter aus dem Überlassungsvertrag darzulegen, bestand hingegen nicht. Deshalb bedurfte es im Rahmen des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch keiner Auslegung der vertraglichen Regelungen betreffend den Erstattungsanspruch gegenüber der Mutter des Antragstellers, die die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert hätten. Wie sich die Regelungen in Ziffer X. 3. des Vertrags vom und in Ziffer III. 5. des Vertrags vom rechtlich zueinander verhalten, betrifft allein die Werthaltigkeit eines möglichen Zahlungsanspruchs des Antragstellers gegen seine Mutter und ist deshalb ebenso wie die Frage, ob Investitionen des Antragstellers tatsächlich noch werterhöhend sind, erst im Rahmen der Leistungsstufe zu klären.
143. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Antragsteller schließlich auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
15Die Rechtsbeschwerde rügt eine Gehörsverletzung mit der Begründung, das Beschwerdegericht sei mit keinem Wort auf das zentrale Vorbringen des Antragstellers zur Frage der Auslegung der vertraglichen Regelungen und der Unklarheit für den Antragsteller, wie die ergänzte Auskunft richtigerweise zu formulieren sei, eingegangen. Insoweit liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits deshalb nicht vor, weil der von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vortrag nach Vorgesagten nicht entscheidungserheblich war.
Guhling Günter Nedden-Boeger
Botur Krüger
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:040226BXIIZB551.24.0
Fundstelle(n):
BAAAK-11039