Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 4 KLs 79/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.784 € angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen das Absehen von der Wertersatzeinziehung über die dem Angeklagten ausgezahlten Anteile an der jeweiligen Tatbeute hinaus. Das auf den Einziehungsausspruch beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
2Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
31. In Kenntnis von deren Vorgehensweise schloss sich der Angeklagte einer Gruppe um unbekannt gebliebene, aus dem Ausland – wahrscheinlich Russland oder Belarus – heraus agierende Drahtzieher an, welche in Deutschland lebenden Angehörigen des russischsprachigen Kulturkreises über sogenannte Telefonisten die Notwendigkeit sowie – mithilfe angeblicher übersinnlicher Fähigkeiten – die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung von deren Leben vorgaukelten, sofern die gezielt in emotionale Ausnahmesituationen versetzten Geschädigten vorgegebene Geldbeträge in vermeintliche Rituale und okkulte Handlungen oder Gegenstände zu investieren bereit seien. Die so erschlichenen Zahlungen erfolgten gegen die ausdrückliche Zusicherung der späteren Erstattung, zu deren vermeintlicher Veranlassung die höchst manipulativ vorgehenden Telefonisten nachfolgend allerdings unter unterschiedlichen Vorwänden Bargeldbeträge im fünfstelligen Eurobereich von den Geschädigten anforderten. Mit deren Entgegennahme war in den verfahrensgegenständlichen Fällen der Angeklagte als sogenannter Logistiker im Zusammenwirken mit den gesondert Verfolgten M. – als weiterem Logistiker – und K. – als sogenanntem Abholer – befasst. Der Angeklagte erhielt von den unbekannten Hinterleuten über ein Mobiltelefon jeweils nähere Informationen zu den Übergabemodalitäten. Er übermittelte diese Einzelheiten an den zum Treffpunkt fahrenden M., der hiermit die Aushändigung der Gelder durch die Geschädigten an K. dirigierte, das Bargeld von diesem entgegennahm und es, nachdem er es gezählt und den Betrag dem Angeklagten bekannt gegeben hatte, mit dessen Wissen in der Wohnung des Angeklagten im Schreibtisch aufbewahrte, bis er (M.) den Transport des Geldes auf dem Landweg nach Belarus zu den Hinterleuten veranlasste. Den an den Geldabholungen Beteiligten zahlte M. grundsätzlich ein Prozent der jeweiligen Geldsumme aus, mindestens 100 €. In den gegenständlichen Fällen übergaben die drei Geschädigten täuschungsbedingt Bargeld in Höhe von 38.000 € zzgl. 4.750 USD (ca. 4.403,25 €), 20.500 €, 25.000 €, 20.000 €, 15.000 €, 23.000 € und 33.000 €. Der Angeklagte erhielt Anteile in Höhe von ([380 € + 44 €] + 200 € + 250 € + 200 € + 150 € + 230 € + 330 € =) 1.784 €.
42. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, §§ 73c, 73d StGB angeordnet und diese in der Höhe auf den letztgenannten Betrag beschränkt. Eine weitergehende Verfügungsgewalt des Angeklagten könne nicht festgestellt werden, da den Absprachen der Beteiligten zufolge die Gelder – abzüglich der Entlohnungen – von M. an die Hintermänner weiterzuleiten gewesen seien. Die zwischenzeitliche Verwahrung in der Wohnung des Angeklagten habe weder einen Vermögenszuwachs bei diesem noch seine (Mit-)Verfügungsgewalt begründen sollen.
II.
51. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die unterbliebene Einziehung eines über 1.784 € hinausgehenden Betrages beschränkt (vgl. , juris Rn. 5; vom – 6 StR 327/24, juris Rn. 4; vom – 3 StR 251/18, wistra 2019, 150 Rn. 19; jeweils mwN) und begründet.
62. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Angeklagte nur seine eigenen Beuteanteile – ungeachtet der vereinzelten ungenauen Bezeichnung als „Entlohnung“ (UA S. 44; § 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB) – „durch die Taten“ (UA S. 44; § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB) erlangt habe.
7a) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Ein Vermögenswert ist durch die Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung der Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des durch die Tat Erlangten – mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung – nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (st. Rspr.; vgl. , NZWist 2025, 553 Rn. 24; Urteil vom – 2 StR 369/22, NZWiSt 2023, 469 Rn. 19; Beschlüsse vom – 3 StR 1/23, wistra 2023, 508 Rn. 3 f.; vom – 3 StR 343/22, wistra 2023, 206 Rn. 5; vom – 4 StR 503/20, juris Rn. 5; vom – 2 StR 522/18, juris Rn. 3 f.; Urteil vom – 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86 Rn. 10; jeweils mwN).
8Soweit danach im Falle der Tatbeteiligung mehrerer die Zurechnung der Gesamtheit des aus der Tat Erlangten unter anderem ein Einvernehmen der Beteiligten dahin erfordert, dass jedem von ihnen die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen „soll“, setzt dies nicht eine „Absprache“ aller Täter und Teilnehmer der Anknüpfungstat – einschließlich etwaiger unbekannter Hintermänner oder weiterer Bandenmitglieder – im Sinne einer positiven Abrede über die (Nicht-)Gewährung von Verfügungsgewalt zugunsten einzelner Beteiligter voraus. Vielmehr ist bei faktischer Betrachtungsweise primär deren praktische Handhabung maßgeblich, die von konkludentem Einvernehmen getragen sein kann. Dies erfasst den vorübergehenden einmütigen Umgang einzelner Täter oder Teilnehmer der Tat mit dem Erlangten bis zu dessen weisungsgemäßer Weiterleitung an im Verborgenen agierende, sich diesbezüglicher Direktiven enthaltende Führungspersonen (vgl. , juris Rn. 1, 9 f.).
9Bei der gebotenen gegenständlichen Betrachtungsweise ist ferner unerheblich, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er eine unmittelbar aus der Tat gewonnene Verfügungsgewalt später – etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen – aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse – wie etwa bei Beuteteilung oder aufgrund einer neuen Tat – gemindert wurde (st. Rspr.; , NZWist 2025, 543 Rn. 23; Beschlüsse vom – 4 StR 545/24; vom – 3 StR 1/23; vom – 3 StR 343/22; jeweils aaO; jeweils mwN).
10b) Nach Maßgabe all dessen hatte der Angeklagte faktische Mitverfügungsgewalt an den ertrogenen Bargeldbeträgen. Den Erwägungen des Landgerichts, für die Begründung von Verfügungsgewalt komme es „entscheidend auf die Absprache zwischen den Mittätern an“ und danach sei nicht feststellbar, ob der Angeklagte auf die in seine Wohnung verbrachten Gelder „jederzeit Zugriff nehmen konnte und durfte“ (jeweils UA S. 45), liegt ein zu enges Verständnis zugrunde.
11Den rechtsfehlerfrei getroffenen, wesentlich auf den von der Strafkammer als glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen K. beruhenden Feststellungen folgend, verbrachte M. die ihm von den Geschädigten über K. ausgehändigten Beträge im Einvernehmen mit dem Angeklagten jeweils vollständig in die ausschließlich von diesem bewohnte Wohnung. Rechtlich bewirkte er hierdurch den Eintritt des endgültigen Vermögensvorteils und damit die Beendigung der Tat (vgl. , juris Rn. 16). In tatsächlicher Hinsicht führte er die inkriminierten Gelder absprachegemäß der faktischen Herrschaftsgewalt des Angeklagten zu. Denn ungeachtet des Umstands, dass M. sich den Zutritt zu den Räumlichkeiten mittels eines eigenen Schüssels unabhängig vom Angeklagten verschaffen konnte, bildeten die Wohnräume dessen privaten Lebensmittelpunkt. Über diesen konnte der Angeklagte tatsächlich jederzeit ebenso ungehindert verfügen wie über die dorthin verbrachten Gegenstände. Der mit dem Angeklagten gut befreundete M. nutzte die privaten Räume lediglich zur Erledigung von Abrechnungen und Lagerung von Wertgegenständen, mithin in zeitlich und gegenständlich begrenztem Umfang. Die umfassende faktische Dispositionsbefugnis des Angeklagten unterlag hierdurch keinen Beschränkungen; sie erstreckte sich vielmehr auf die im Schreibtisch mit seinem Wissen verwahrten Umschläge mit dem Bargeld. Als alleiniger Inhaber des Haus- bzw. Wohnungsrechts hätte der Angeklagte die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit von M. sogar jederzeit unterbinden können.
12Demgegenüber ist unerheblich, ob das Einvernehmen von M. und dem Angeklagten betreffend das zwischenzeitliche Deponieren der ertrogenen Gelder sich auf die unbekannten Hintermänner erstreckte oder diese zumindest Kenntnis hiervon hatten. Zudem mindert die von Anfang an beabsichtigte (überwiegende) Weiterleitung der Taterträge an die Drahtzieher durch M. den Betrag des durch die Tat Erlangten nicht.
13c) Ein Ausnahmefall des lediglich „transitorischen Besitzes“ (vgl. , Rn. 23 mwN) war nicht, auch nicht teilweise, gegeben.
14aa) Ein solcher transitorischer Besitz ist dann nicht anzunehmen, wenn der Tatbeteiligte den durch die Tat erlangten Gegenstand – ungeachtet einer Ablieferungspflicht und (wie hier nicht) etwaiger engmaschiger telefonischer Kontrolle – über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält. Relevant sind vor allem Dauer und Intensität des Besitzes sowie die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme durch weisungsbefugte Hinterleute aufgrund ihrer Anwesenheit vor Ort (, wistra 2025, 384, 385; Urteil vom – 5 StR 436/24, Rn. 16 mwN).
15bb) Hier lässt schon die Intensität der Verwahrung in der umfassenden Herrschaftsgewalt des Angeklagten, zumal bei fehlender Kontroll- und Zugriffsmöglichkeit durch die Hinterleute, einen transitorischen Besitz als fernliegend erscheinen. Die mit Blick auf die Aussage des Zeugen K., die Taterträge seien „einem bestimmten Busfahrer einer Fernbuslinie“ (UA S. 22) zur Verbringung nach Belarus zu übergeben gewesen, anzunehmende längere Dauer der Lagerung in der Wohnung des Angeklagten bis zur nächsten Busreise spricht gleichfalls gegen einen solchen.
16Nichts anderes gilt für die auf den Zeugen K. entfallenden Beuteanteile. Der Umstand, dass M. ihm diese „wenig später“ (UA S. 28) nach Verbringung in die Wohnung des Angeklagten auszahlte, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ungeachtet der fehlenden Begrenzbarkeit der Dauer ihrer Zuführung in die Herrschaftssphäre des Angeklagten verschaffte M. ihm die Möglichkeit zum faktischen Zugriff hierauf nicht bloß „gelegentlich“ der Tatausführung (vgl. , juris Rn. 16 f.; Urteil vom – 4 StR 174/18, NStZ-RR 2019, 14, 16; Beschluss vom – 5 StR 242/09, BGHR StGB § 73 Erlangtes 9 Rn. 3), sondern, wie ausgeführt, im Zuge der einvernehmlich geübten Sicherung der ertrogenen Gelder bei Beendigung der verfahrensgegenständlichen Betrugstaten.
173. Der Senat trifft die zwingende Anordnung nach §§ 73, 73c StGB in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst und ändert den Einziehungsausspruch entsprechend (vgl. , juris Rn. 6; vom – 5 StR 558/23, juris Rn. 8). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.
18Ergänzender Feststellungen bedarf es hierzu nicht. Insbesondere hat die Strafkammer den im Fall B. IV. 1. der Urteilsgründe erlangten Fremdwährungsbetrag rechtsfehlerfrei in Euro umgerechnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 261/22, NStZ 2023, 32 Rn. 5 f.; vom – 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468; zur Umrechnung bei [teilweisem] Erlöschen des Einziehungsanspruchs infolge Verzichts BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 405/24, juris Rn. 19; vom – 1 StR 332/24, Rn. 7).
194. Der Angeklagte haftet als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Nach den Feststellungen hatte neben ihm zumindest auch der gesondert verfolgte M. eine faktische Mitverfügungsgewalt über die jeweilige Tatbeute. Der individuellen Benennung anderer Gesamtschuldner bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 67/22, juris Rn. 23; vom – 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2; jeweils mwN).
Schäfer Berg Kreicker
Voigt Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:080126U3STR203.25.0
Fundstelle(n):
HAAAK-11037