Instanzenzug: Az: 3 KLs 23 Js 15019/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit ihren Revisionen beanstanden Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin die Verletzung materiellen Rechts und erstreben eine Verurteilung auch wegen gefährlicher Körperverletzung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittel der Nebenklägerin haben Erfolg.
I.
2Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
31. Der Angeklagte verabredete sich mit zumindest zwei weiteren Beteiligten, am gemeinsam aus dem Haus der Familie der Geschädigten eine dort vermutete größere Summe Bargeld zu entwenden. Da sie damit rechneten, dass sich Bewohner im Haus aufhalten könnten, sollte einer der Täter (vom Landgericht als Täter 1 bezeichnet) mit einem vom Angeklagten gefalteten Karton als Paketbote getarnt an der Haustür klingeln und ihnen Zutritt zum Haus verschaffen. Als die Geschädigte die Haustür öffnete, hielt Täter 1 ihr den Karton entgegen und zeigte auf einen kleinen Schriftzug auf dem Paket. Als sie sich nach vorne beugte, um diesen zu lesen, packte er sie und drängte sie in den Hausflur. Dort würgte er sie mit den Händen von vorne am Hals, während er sie mit dem Rücken gegen eine Wand drückte, bis sie zu Boden sank und kurzzeitig das Bewusstsein verlor. In diesem Moment traten auch die anderen beiden Täter – darunter der Angeklagte – in den Hausflur. Als die Geschädigte die Augen wieder öffnete, sprühte einer der Täter – welcher konnte die Kammer nicht feststellen – mit einem Tierabwehr-Pfefferspray in Richtung ihres Kopfes und Oberkörpers. Hierdurch erlitt sie starke Schmerzen an der Haut und in den Augen sowie eine Verletzung der Hornhaut beider Augen. Die ebenfalls im Hausflur stehenden anderen beiden Täter sahen den Einsatz des Sprays. Anschließend nahm Täter 1 den Hals der Geschädigten in einen Unterarmwürgegriff und fragte mehrmals „Wo ist Geld?". Einer der anderen beiden Täter (vom Landgericht als Täter 2 bezeichnet) versuchte, sie mit Kabelbindern an den Handgelenken zu fesseln und ihr Klebeband über den Mund zu kleben. Dies gelang ihm jedoch infolge der Gegenwehr der Geschädigten nicht. Nachdem diese auf die Frage, wo das Geld sei, „oben" angab, führten die Täter sie in das Obergeschoss des Hauses, wobei Täter 1 weiterhin ihren Hals im Unterarmwürgegriff hielt. Alle drei Täter nutzten bewusst und gewollt aus, dass die Geschädigte aufgrund des vorangegangenen Angriffs und durch den Einsatz des Pfeffersprays stark verängstigt war und der Wegnahme von Wertsachen nur deshalb keine Gegenwehr entgegensetzte. Ein Täter fragte weiter mehrfach „Wo Geld?", worauf sie antwortete, bis auf das Geld in ihrem Geldbeutel im Erdgeschoss habe sie kein Geld im Haus. Ihren Hals weiterhin im Unterarmwürgegriff haltend ging Täter 1 mit ihr zurück ins Erdgeschoss, wo sie ihm ihren Geldbeutel mit 900 Euro Bargeld zeigte. Da Täter 1 davon ausging, dass im Haus größere Summen Bargeld aufbewahrt würden, äußerte er „nein, nicht so, richtig Geld", beließ die 900 Euro im Geldbeutel und ging – die Geschädigte weiterhin im Unterarmwürgegriff haltend – mit ihr zurück in das Obergeschoss. Täter 2 und der weitere Täter (im Folgenden Täter 3) durchsuchten währenddessen Kommoden und Schränke nach Geld. Sie fanden mehrere Uhren, darunter zwei der Marke Rolex im Wert von insgesamt mindestens 9.750 Euro, die sie in ihren Rucksack steckten. Täter 1 ließ schließlich von der Geschädigten ab und stieß sie zur Seite. Sodann hielt Täter 3 ihr ein Teppichmesser an den Hals und forderte sie auf, zu sagen, wo sich das Geld befinde, andernfalls werde er sie töten. In diesem Moment hörten die drei Täter laute Geräusche von einem Nachbargrundstück und ergriffen mit der Beute die Flucht.
42. a) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 3 StGB, § 25 Abs. 2 StGB verurteilt. Das eingesetzte Tierabwehr-Pfefferspray stelle ein gefährliches Werkzeug dar, dessen Verwendung dem Angeklagten nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft zuzurechnen sei. Bei seiner Verwendung sei die Wegnahme noch nicht erfolgt und das Geschehen noch nicht abgeschlossen gewesen. Durch seine Mitwirkung an der weiteren Tatausführung in Kenntnis der Verwendung des Sprays habe der Angeklagte diese gebilligt.
5b) Von einer Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung hat das Landgericht abgesehen. Es hat sich keine Überzeugung davon zu bilden vermocht, welcher der drei Täter der Angeklagte war. Auch hat es nicht feststellen können, dass der gemeinsame Tatplan ein Würgen bis zur Bewusstlosigkeit umfasste. Die durch das Würgen verursachte kurzzeitige Bewusstlosigkeit hat das Landgericht dem Angeklagten nicht aufgrund einer sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet, weil er erst in das Haus getreten sei, als die Geschädigte bereits zu Boden gesunken war. Davon, dass die beiden anderen Täter das Würgen schon zuvor bemerkt und gebilligt haben könnten, hat sich das Landgericht ebenso wenig überzeugen können, wie davon, dass der Angeklagte selbst die Geschädigte mit Reizgas besprühte oder dies im vorab gefassten gemeinsamen Tatplan vorgesehen war. Es hat sich zudem weder davon überzeugen können, dass der Angeklagte der Geschädigten das Teppichmesser an den Hals hielt, noch dass er bereits im Vorfeld Kenntnis von einem möglichen Einsatz eines Messers gehabt hat. Eine Zurechnung infolge sukzessiver Mittäterschaft scheide aus, weil die erbeuteten Uhren bereits im Rucksack verstaut gewesen seien und das Tatgeschehen nicht weitergeführt worden sei, mithin vom Angeklagten auch nicht mehr habe gebilligt werden können.
II.
6Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Erfolg.
71. Der Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die zugrundeliegende Beweiswürdigung leidet an Darstellungsmängeln und ist lückenhaft. Zudem hat das Landgericht eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung mit einer rechtsfehlerhaften Begründung abgelehnt. Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten enthält das Urteil hingegen nicht (§ 301 StPO).
8a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatgericht getroffene Feststellung „lebensfremd erscheinen“ mag (vgl. Rn. 7 und vom – 3 StR 288/19 Rn. 19). Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa ; Beschluss vom – 3 StR 86/16 Rn. 11). Alternative, für den Angeklagten günstige Geschehensabläufe sind erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Rn. 11 und vom – 3 StR 288/19 Rn. 19). Dabei hat das Tatgericht den gesamten beigebrachten Verfahrensstoff erschöpfend zu würdigen und muss dies in den schriftlichen Urteilsgründen auch erkennen lassen. Umstände, die geeignet sind, die gerichtliche Entscheidung wesentlich zu beeinflussen, dürfen nicht stillschweigend übergangen werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen werden. Naheliegende Schlussfolgerungen sind zu erörtern. Bei alldem ist das Tatgericht – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler zu überprüfen ist (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 44 mwN). Bei einer schwierigen Beweissituation können sich hieraus gesteigerte Darstellungsanforderungen, namentlich in Bezug auf die Wiedergabe des Inhalts einer Zeugenaussage, ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 428/23 Rn. 13; vom – 4 StR 497/22 Rn. 9 und vom – 2 StR 311/22 Rn 9 f.; jew. mwN). Schließlich müssen die Urteilsgründe ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGH, BGHR StPO, § 261 Beweiswürdigung 2, 11, Beweiswürdigung, unzureichende 1).
9b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
10aa) Die Darstellung der Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil das Landgericht im Urteil zwar die Einlassungen des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung, gegenüber der Sachverständigen und in der Hauptverhandlung wiedergibt, sich aber nicht mit den darin enthaltenen Widersprüchen auseinandersetzt. So ließ der Angeklagte in der Hauptverhandlung nachdrücklich erklären, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass einer der Mittäter ein Pfefferspray mit sich führte, geschweige denn, es auch tatsächlich habe verwenden wollen (UA S. 8). Demgegenüber gab er bei seiner polizeilichen Vernehmung an, das Spray sei mitgenommen worden, falls Hunde im Haus seien (UA S. 10). Mit diesem offenkundigen Widerspruch hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt, obwohl es sich jedenfalls mit Blick auf den Umfang eines ausdrücklich oder konkludent gefassten gemeinsamen Tatplans der drei Täter aufgedrängt hätte.
11bb) Das Urteil leidet an einem weiteren Darstellungsmangel, weil die Angaben der Geschädigten nicht in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt werden. Die Beweislage war schwierig, denn der Angeklagte hat eigene Tatbeiträge weitgehend bestritten; seine Überzeugung hat das Landgericht im Wesentlichen auf die Angaben der Geschädigten als einziger Zeugin gestützt, während die außerhalb ihrer Angaben liegenden Beweismittel, etwa DNA-Spuren und die Videoaufzeichnung einer Katzenkamera, keine belastbaren Erkenntnisse erbrachten. Unter diesen Umständen durfte sich das Landgericht nicht auf die Mitteilung beschränken, die Tat habe sich wie festgestellt abgespielt wie sie den Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung entnehme. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, diese detailliert und im Zusammenhang darzustellen und gegebenenfalls auch Aussagegenese und Aussagekonstanz mitzuteilen.
12cc) Ebenfalls unzureichend und lückenhaft sind die Ausführungen dazu, warum das Landgericht sich keine Überzeugung bilden konnte, welcher der drei Täter der Angeklagte gewesen ist. Sie beschränken sich im Kern auf die Mitteilung, die Geschädigte habe die Täter zwar unterscheiden, aber nicht identifizieren können. Der vom Angeklagten als Mittäter benannte anderweitig Verfolgte G. bestreite die Tat ebenfalls und führe ein Alibi an.
13(1) Ob das Landgericht an dieser Stelle im Blick hatte, dass die Angaben des G. zu seinem Alibi nach Mitteilung des Zeugen KOK E. nicht stimmig sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
14(2) Auch fehlt jegliche Auseinandersetzung damit, dass es sich bei G. um den vom Angeklagten als „Er“ bezeichneten Mittäter, mithin um Täter 1 handeln soll. Eine solche hätte sich schon deshalb aufgedrängt, weil es sich dann beim Angeklagten nur noch um Täter 2 oder 3 handeln konnte. Außerdem hat das Landgericht diese Angaben des Angeklagten – anders als jene zu seinen eigenen Tatbeiträgen – offenkundig auch für zutreffend erachtet, weil es darauf die Annahme des vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe im Sinne von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gestützt hat.
15(3) Erörterungsbedürftig war schließlich der Umstand, dass die unter den Fingernägeln der Geschädigten gesicherten Hautspuren mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten stammen. Dieser hat hierzu angegeben, die Geschädigte habe ihn gekratzt, als er versuchte, sie festzuhalten, damit „die Anderen“ sie fesseln konnten. Da das Landgericht den Angaben der Geschädigten gefolgt ist, es sei Täter 2 gewesen, der sie zu fesseln versuchte, hätte es darlegen müssen, warum es sich gleichwohl nicht davon überzeugen konnte, dass es sich bei Täter 2 um den Angeklagten handelte.
16(4) Die Beweiswürdigung ist an dieser Stelle zudem widersprüchlich. Obwohl das Landgericht aufgrund der als glaubhaft erachteten Schilderung der Geschädigten von einer arbeitsteiligen Tatbegehung ausgegangen ist (UA S. 15), bei der – unter anderem – Täter 1 die Geschädigte würgte, Täter 2 versuchte, sie zu fesseln und ihr den Mund zu verkleben, und Täter 3 ihr ein Teppichmesser an den Hals hielt, hat es dem Angeklagten im Ergebnis keinen der festgestellten Tatbeiträge zugerechnet.
17dd) Auch die Wertung, es sei nicht feststellbar, „dass die beiden nicht würgenden Täter aber das Würgen schon zuvor bemerkt und gebilligt haben könnten“, ist in Ermangelung jeglicher Begründung einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Sie steht zudem im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung und gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen. Eine Auseinandersetzung damit musste sich dem Landgericht schon deshalb aufdrängen, weil der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nicht selbst geäußert, sondern lediglich einer Erklärung seines Verteidigers angeschlossen hat, die sich zu diesem Umstand nicht verhielt, ohne weitergehende Fragen zu beantworten.
18ee) Gleiches gilt, soweit das Landgericht weder festzustellen vermochte, dass der Einsatz des Reizgassprays vom gemeinsamen Tatplan umfasst war, noch dass der Angeklagte ihn vor Eintritt der Verletzungen bemerkt und gebilligt haben könnte.
19(1) Für letztere Annahme findet sich in den Urteilsgründen keinerlei Begründung, was eine revisionsrechtliche Überprüfung verhindert. Zudem setzt sich das Landgericht in beiden Fällen nicht mit den Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung und bei der polizeilichen Vernehmung auseinander. Dies hätte sich jedoch aufgedrängt, weil diese Angaben im Widerspruch dazu stehen, der Angeklagte habe den Reizgaseinsatz nicht bemerkt.
20(2) Soweit sich das Landgericht nicht davon überzeugen konnte, dass der Einsatz des Reizgases gegen die Geschädigte vom gemeinsamen Tatplan umfasst war, lässt dies besorgen, dass es einen fehlerhaften rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat.
21(a) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann (st. Rspr.; vgl. Rn. 6 mwN). Der gemeinsame Tatplan muss nicht ausdrücklich gefasst werden, vielmehr genügt eine konkludente Übereinkunft im Sinne einer irgendwie hergestellten Willensübereinstimmung, die auch durch schlüssige Handlungen in Form arbeitsteiliger Tatausführung geschaffen werden kann (vgl. Rn. 7 mwN). Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Einzelfalles gerechnet werden muss, sind vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat ( Rn. 101).
22(b) Dies zugrunde gelegt hätte das Landgericht in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte wusste, dass seine Mittäter bereit waren, massive Gewalt gegen die Geschädigte einzusetzen. Denn er hatte beobachtet, dass Täter 1 sie bis zur Bewusstlosigkeit würgte und diesen Gewalteinsatz billigte er offenkundig. Vor diesem Hintergrund wäre zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte nicht damit hatte rechnen müssen, dass der Mittäter das ihm bekannte Reizgasspray möglicherweise gegen die Geschädigte einsetzen und diese damit naheliegend auch verletzen würde.
232. Die Aufhebung des Schuldspruchs erfasst das tateinheitlich begangene, für sich gesehen rechtsfehlerfrei festgestellte Delikt (§ 353 Abs. 1 StPO). Auch an der Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sieht sich der Senat gehindert (vgl. § 353 Abs. 2 StPO und dazu Rn. 51 aE; Beschluss vom – 3 StR 27/18 Rn. 12 aE), um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine insgesamt widerspruchsfreie sowie in sich stimmige Aufklärung und Beweiswürdigung zu ermöglichen.
243. Der Senat weist auf Folgendes hin:
25Das neue Tatgericht wird bei der Prüfung, ob der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zur Anwendung kommt, zu bedenken haben, dass es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB „kann“), in die sowohl aufklärungs- (§ 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB) als auch schuldspezifische (§ 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB) Umstände einzubeziehen sind. Auch wenn die Ermessensausübung nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich der Tatrichter seines Ermessens bewusst war, und nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen er von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Rn. 34).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:271125U1STR104.25.0
Fundstelle(n):
XAAAK-11036